Schadensersatz gegen Gemeinde nach vorzeitiger Zur-Ruhe-Setzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit nach Mobbing?

Schadensersatz gegen Gemeinde nach vorzeitiger Zur-Ruhe-Setzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit nach Mobbing?
13.03.2013602 Mal gelesen
Welches Verhalten eines Dienstvorgesetzten gegenüber seinem Untergebenen, das zur Dienstunfähigkeit desselben führt, kann als die Fürsorgepflicht verletzendes Mobbing desselben angesehen werden und somit einen Schadensersatzanspruch begründen? Hierzu urteilte das Verwaltungsgericht Saarlouis.

Der betroffene Beamte wurde von seinem Dienstherrn in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Seine Pension wurde wegen der Vorzeitigkeit um 10,8 % gemindert. Den Minderungsbetrag beansprucht der Beamte von der Gemeinde nunmehr unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, nachdem er zuvor erfolglos gegen die Minderung der Pension geklagt hatte.

Der Schadensersatzanspruch beruht nach Darstellung des Beamten darauf, dass sein Dienstherr es an der gebotenen Fürsorgepflicht habe fehlen lassen, indem er es geduldet habe, dass ihm  gegenüber Mobbing betrieben worden sei, sodass er in eine Spirale gesundheitlicher Beeinträchtigungen geraten und am Ende dienstunfähig geworden sei.

Der Beamte begründet den Vorwurf des Mobbing mit einer Vielzahl von Unhöflichkeiten, Ungeschicklichkeiten oder leicht fahrlässiger Rechtsbeeinträchtigungen, die jede für sich allein betrachtet, nichts besagen, aber zusammen genommen als Mobbing anzusehen sind. Er führt dazu die gezielt verweigerte höfliche Begrüßung durch den Bürgermeisters an oder auch den  Entzug von Aufgaben und die Zuweisung eines reduzierten Aufgabengebiets.

Das Verwaltungsgericht sieht indes kein Mobbing und wies die Schadensersatzklage des Beamten ab. Unter Mobbing wird ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche, von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgeht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre oder der Gesundheit des Betroffenen darstellt. Daran gemessen seien die vom Beamten vorgetragenen Verhaltensweisen des Bürgermeisters von Art und Intensität her nicht geeignet, die Annahme von Mobbing zu rechtfertigen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Ursachen für die Dienstunfähigkeit des Beamten in seinem beruflichen Umfeld zu sehen sind.

Da mithin kein Mobbing vorliegt, gibt es auch kein Schadensersatz.

 

(Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 20.12.2011, 2 K 668/10)

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