Ein seit 1987 am Krankenhaus in Lünen beschäftigter Arzt bewarb sich 2001 auf die Chefarztstelle der dortigen neurochirurgischen Abteilung. Diese leitete er gut ein Jahr, bevor sich das Krankenhaus für einen anderen Bewerber entschied. Der neue Chefarzt wurde nun Vorgesetzter des die Abteilung bisher kommissarisch leitenden Oberarztes. Der Oberarzt fühlte sich nunmehr von seinem Vorgesetzten gemobbt und wechselte aus diesem Grund nach längerer Arbeitsunfähigkeit in die Abteilung medizinisches Controlling. Mit seiner Klage gegen seinen ehemaligen Vorgesetzten forderte der Oberarzt von diesem nun 500.000 € Schadenersatz. Durch die vielen Übergriffe des Chefarztes sei er psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden. Dadurch habe er erhebliche Einkommenseinbußen erlitten.
Das Landesarbeitsgericht Hamm führte aus, das Schmerzensgeld oder Schadensersatz erst dann verlangt werden kann, wenn die Vorfälle über die im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituationen hinausgehen. Mobbing liegt erst vor, wenn "unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird." Dass diese Grenze überschritten wurde, konnte der klagende Oberarzt nicht beweisen.
(Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012 - 11 Sa 722/10)
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