500.000 € Schadensersatz wegen Mobbing?

04.03.2013 322 Mal gelesen
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt Mobbing vor, wenn der Arbeitnehmer durch Vorgesetzte oder Kollegen systematisch und wiederholt angefeindet, diskriminiert oder schikaniert wird. Mobbing kann einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld begründen. Will jemand einen Schmerzensgeld- oder Schadenersatzanspruch vor Gericht geltend machen, so hat er den Beweis zu führen, dass es sich tatsächlich um Mobbing und nicht nur um einen üblichen Konflikt am Arbeitsplatz handelt. Um diese Abgrenzung ging es in einem Fall, mit dem sich das Landesarbeitsgericht Hamm zu beschäftigen hatte.

Ein seit 1987 am Krankenhaus in Lünen beschäftigter Arzt bewarb sich 2001 auf die Chefarztstelle der dortigen neurochirurgischen Abteilung. Diese leitete er gut ein Jahr, bevor sich das Krankenhaus für einen anderen Bewerber entschied. Der neue Chefarzt wurde nun  Vorgesetzter des die Abteilung bisher kommissarisch leitenden Oberarztes. Der Oberarzt fühlte sich nunmehr von seinem Vorgesetzten gemobbt und wechselte aus diesem Grund nach längerer Arbeitsunfähigkeit in die Abteilung medizinisches Controlling. Mit seiner Klage gegen seinen ehemaligen Vorgesetzten forderte der Oberarzt von diesem nun 500.000 € Schadenersatz. Durch die vielen Übergriffe des Chefarztes sei er psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden. Dadurch habe er erhebliche Einkommenseinbußen erlitten.

Das Landesarbeitsgericht Hamm führte aus, das Schmerzensgeld oder Schadensersatz erst dann verlangt werden kann, wenn die Vorfälle über die im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituationen hinausgehen. Mobbing liegt erst vor, wenn "unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird." Dass diese Grenze überschritten wurde, konnte der klagende Oberarzt nicht beweisen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012 - 11 Sa 722/10)

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