Weigerung, von Arbeitgeber geforderte Dienstbekleidung zu tragen, rechtfertigt Kündigung

Weigerung, von Arbeitgeber geforderte Dienstbekleidung zu tragen, rechtfertigt Kündigung
04.03.2013439 Mal gelesen
In vielen Unternehmen gibt es eine Einheitskleidung der Mitarbeiter. So bei IKEA, bei Aldi, oder auch bei der Deutschen Post AG. Das Unternehmen erhält durch die Dienstkleidung ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen. Was aber, wenn ein Arbeitnehmer nicht mitzieht? Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, Arbeitskleidung zu tragen, darf mit einer Kündigung geahndet werden. So entschied jedenfalls das Arbeitsgericht Cottbus.

Die Geschäftsleitung eines Möbelhauses traf die Entscheidung, für Mitarbeiter im Verkauf und an der Information eine einheitliche Dienstkleidung einzuführen. Schwarze Hosen oder Röcke, weiße Hemden oder Blusen und rote Binder bzw. Tücher sollten das Erscheinungsbild des Unternehmens nun bestimmen. Für die Anschaffung der Dienstbekleidung gewährte das Unternehmen eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 200 € gegen Vorlage des Kaufbelegs. Eine Arbeitnehmerin erschien jedoch auch nach insgesamt zwei Abmahnungen in individueller Kleidung zur Arbeit. Sie wurde darauf hingewiesen, dass, wenn sie sich weiterhin weigere, die Arbeitskleidung zu tragen, sie mit disziplinarischen Maßnahmen bis hin zur Kündigung rechnen müsse. Die Arbeitnehmerin reagierte hierauf jedoch nicht. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht Cottbus entschied, die Kündigung sei rechtmäßig und damit wirksam. Die Einführung einer Dienstkleidung sei grundsätzlich vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt (§ 106 GewO) und entspricht billigem Ermessen. Das betriebliche Interesse an einem einheitlichen Erscheinungsbild überwiege das Interesse der Arbeitnehmerin, während der Arbeitszeit ihre persönlich gewünschte Kleidung zu tragen. Durch ihre Weigerung, die Dienstkleidung zu tragen, habe die Arbeitnehmerin gegen ihre arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen. Sie könne daher nach erfolgloser Abmahnung verhaltensbedingt gekündigt werden.

(Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 20.03.2012 -6 Ca 1554/11)

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