Das Gericht sah eine Vertragsklausel als unzulässig an.
Cheftrainer, Co-Trainer und Torwarttrainer eines Aachener Sportvereins hatten in ihren Verträgen Klauseln unterzeichnet, die im Bereich des Profifußballs üblich sind: Danach kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen und muss dem Arbeitnehmer lediglich drei Brutto-Monatsgehälter als Abfindung zahlen. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage.
Eine weitere Klausel in den Anstellungsverträgen räumt dem Verein ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn dieser den Aufstieg in die 2. Bundesliga verpasst.
Das ArbG Aachen sah zunächst den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage als unwirksam an. Dieser entziehe dem Arbeitnehmer in unzulässiger Weise das Recht, gegen eine unberechtigte Kündigung vorzugehen. Da auch kein anderer Kündigungsgrund vorlag, war die Kündigung nach Ansicht des Arbeitsgerichts unwirksam.
Auch eine weitere Kündigung, die der Cheftrainer und der Co-Trainer gestützt auf das Sonderkündigungsrecht bei verpaßtem Aufstieg erhielten, erklärte das ArbG für unwirksam. Auch diese Klausel verstoße gegen die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes.
Folge: Die Kündigungen sind unwirksam. Der beklagte Verein wurde verurteilt, die Kläger in ihren jeweiligen Trainerfunktionen weiter zu beschäftigen.
Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn Sekr. 0228 9619720
Quelle:
ArbG Aachen, Urteil vom 22.02.2013
Aktenzeichen: 6 Ca 3662/12
ArbG Aachen, PM vom 22.02.2013