Unterschrift oder Handzeichen – Schriftformerfordernis bei Kündigungen

Unterschrift oder Handzeichen – Schriftformerfordernis bei Kündigungen
19.02.20131092 Mal gelesen
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Dazu bedarf es einer Unterschrift unter der Kündigungserklärung. Ein bloßes Handzeichen genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Diese Abgrenzung nahm das Landesarbeitsgericht Nürnberg in folgendem Fall vor.

Ein Unternehmen beschloss seine Produktion in Deutschland einzustellen. Im Zuge dieser Entscheidung sollte der Betriebsleiter 29 der 41 Mitarbeiter kündigen. Darunter war auch der Lagerarbeiter und Hauswart der Abteilung Lager. Dieser ging gegen seine Kündigung vor und erhob Kündigungsschutzklage. Unter anderem machte er geltend, dass die Kündigung der Schriftform nicht genüge, da der Betriebsleiter seine Kündigung nur mit einem Handzeichen unterzeichnet habe.

Vor dem Arbeitsgericht erhielt der Arbeitnehmer recht. Die Richter des Landesarbeitsgerichts nahmen in der zweiten Instanz eine ausführliche Abgrenzung zwischen einer schriftformwahrenden Unterschrift und einem bloßen Handzeichen vor. Schlussendlich gingen sie im konkreten Fall jedoch davon aus, dass die Schriftform gewahrt war.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.04.2012, 2 Sa 100/11)

Unterschrift

Kündigungen müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beweiserleichterung in einem Rechtsstreit mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen werden. So wird der Aussteller identifizierbar. Dagegen muss der Namenszug nicht lesbar sein. Ausreichend ist, wenn er den Unterschreibenden durch individuelle Merkmale, die die Nachahmung erschweren, kennzeichnet.

Handzeichen

Ein bloßes Handzeichen genügt für das Schriftformerfordernis bei Kündigungen nicht. Maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild. Lässt der Schriftzug nicht die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen und stellt er sich nicht als Wiedergabe des Namens dar, so handelt es sich um ein Handzeichen.

Diese Abgrenzung ist für die Wirksamkeit einer Kündigung ausschlaggebend. Eine Kündigung, die nur mit einem Handzeichen versehen ist, ist unwirksam. Dieser Mangel lässt sich nachträglich nicht mehr heilen.

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