Arbeitgeberinsolvenz: Wie sicher ist der Anspruch auf bezahlte Freistellung in der Altersteilzeit?

Arbeitgeberinsolvenz: Wie sicher ist der Anspruch auf bezahlte Freistellung in der Altersteilzeit?
15.02.2013428 Mal gelesen
Viele Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeiten der Altersteilzeit. Besonders beliebt ist Altersteilzeit in Form des Blockmodells. Wie wirkt sich jedoch eine Insolvenz des Arbeitgebers in der Freistellungsphase aus?

Häufig wird Altersteilzeit in Form des Blockmodells vereinbart. Der Arbeitnehmer arbeitet in der ersten Hälfte der Altersteilzeit voll für ein reduziertes Gehalt. In der zweiten Hälfte wird er dann von der Arbeit unter Fortzahlung dieses Gehalts freigestellt.

Dies hatte das Bundesarbeitsgericht in folgendem Fall zu entscheiden.

Eine Chefsekretärin vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit in Form des Blockmodells. Während der zweiten Hälfte der Altersteilzeit, der Freistellungsphase, wurde über das Vermögen des Arbeitgebers Insolvenz eröffnet. Der insolvente Betrieb wurde aufgekauft und fortgeführt. Das Altersteilzeitgehalt blieb jedoch weiterhin aus.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun die Frage zu klären, ob die Chefsekretärin Anspruch Fortzahlung der Altersteilzeitbezüge gegen den Betriebserwerber hatte.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts verneinten einen Anspruch der Chefsekretärin. Ihr Arbeitsverhältnis würde zwar auch in der Freistellungsphase fortbestehen und sei somit durch den Betriebsübergang auf den Erwerber übergegangen. Jedoch hafte dieser nicht für vor der Insolvenzeröffnung erarbeitete Altersteilzeitansprüche. Die Ansprüche aus der Altersteilzeit in der Freistellungsphase werden im Laufe der Arbeitsphase erarbeitet. Dass sie erst in der Freistellungsphase fällig werden, ändere nichts. Nach der Insolvenzordnung gelten noch nicht fällige Forderungen bei Insolvenzeröffnung als fällig. Die Chefsekretärin ging somit leer aus. Ein Anspruch gegen den Betriebserwerber bestand nicht.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2008, 8 AZR 54/07)

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