Der Arbeitnehmerin war eine Kündigung zugegangen. Diese war unter der Bezeichnung "Contact Center Manager" vom Niederlassungsleiter unterschrieben. Eine Vollmacht lag nicht bei. Die Arbeitgeberin wies die Kündigung innerhalb von zwei Tagen zurück.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, wie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, das von einem Bevollmächtigten vorgenommen wird und dem keine Vollmachtsurkunde beiliegt, kann zurückgewiesen werden. Dies ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Zurückweisung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft unwirksam ist. Die Arbeitnehmerin machte nun die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts gaben ihr Recht. Der "Contact Center Manger" habe seine Bevollmächtigung bei Ausspruch der Kündigung nicht nachgewiesen. Die Arbeitnehmerin konnte anhand der Bezeichnung nicht erkennen, dass es sich um den Niederlassungsleiter handelte. Auch ein im Intranet des Betriebes veröffentlichtes Organigramm habe ihr dabei nicht weitergeholfen, da es nur in englischer Sprache verfasst gewesen sei. Der Arbeitgeber sei dazu verpflichtet gewesen im Arbeitsvertrag oder während des Arbeitsverhältnisses, jedoch spätestens bei der Kündigung darauf hinzuweisen, wer kündigungsberechtigt ist.
Englische Hierarchiebezeichnungen sind modern, aber auch risikoreich. Hier verhinderte die englische Bezeichnung eine Kündigung. Benötigen Sie weitere Informationen? Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.
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