Urlaub als Insolvenzforderung oder Masseforderung?
Das Insolvenzrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten von Ansprüchen: Ansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden, nennt man Insolvenzforderungen. Diese werden nur im Rahmen der Quote befriedigt: Das restliche Vermögen wird gleichmäßig auf alle Forderungen verteilt. Ansprüche, die erst nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, nennt man Masseforderungen. Diese werden vorab vollständig befriedigt.
Urlaub ist unabhängig von der Arbeitsleistung
Ist der Urlaubsanspruch nun eine Insolvenz- oder Masseforderung? Solange er noch nicht gewährt wurde, kann der Anspruch auf Erholungsurlaub keinem der beiden Zeiträume zugeordnet werden. Er ist unabhängig von der Arbeitsleistung und kann somit auch nicht nach der Zahl der gearbeiteten Monate aufgeteilt werden. Urlaub wird gerade nicht Monat für Monat verdient.
Noch nicht genommener Urlaub muss somit auch nach der Eröffnung des Verfahrens gewährt werden. Der Insolvenzverwalter tritt in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ein. Er muss den Anspruch auf Erholungsurlaub genauso erfüllen, wie der der Arbeitgeber ihn vor der Eröffnung zu erfüllen hatte. Er stellt eine Masseforderung dar, die vollständig vorab erfüllt wird.
Ausstehendes Urlaubsentgelt
Wurde bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Urlaub genommen, wurde dieser aber nicht bezahlt, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das ausstehende Urlaubsentgelt. Diese Forderung ist jedoch bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden und damit lediglich eine Insolvenzforderung. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Befriedigung in Höhe der Quote.
Urlaubsabgeltung
Wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und konnte der Arbeitnehmer vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht mehr nehmen, so hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dieser Anspruch teilt das Schicksal des Urlaubsanspruchs. Er ist somit eine vorweg zu befriedigende Masseforderung.
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