Unwirksame Kündigung bei Verschweigen von Entlastungstatsachen in der Betriebsratsanhörung

Unwirksame Kündigung bei Verschweigen von Entlastungstatsachen in der Betriebsratsanhörung
12.02.2013278 Mal gelesen
In Betrieben mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung diesen anhören. Wird der Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört, so ist die Kündigung des Arbeitnehmers nicht wirksam.

Die Anhörung muss einigen formalen Anforderungen genügen. Inhaltlich muss der Betriebsrat über die Gründe der Kündigung informiert werden. Dabei müssen auch Tatsachen mitgeteilt werden, die den Arbeitnehmer entlasten.

Der Betriebsrat muss der Kündigung nicht zustimmen. Auch wenn der Betriebsrat nicht zustimmt, ist die Kündigung wirksam. Ausschlaggebend für die Wirksamkeit ist allerdings, ob eine ordnungsgemäße Anhörung durch den Betriebsrat erfolgte.

In dem vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelten Fall, hatte der Arbeitgeber den Betriebsrat angehört, jedoch nicht vollständig informiert. So unterschlug er Informationen, die den Arbeitnehmer entlasteten. Diese Tatsachen bezogen sich auf den Kündigungsgrund und waren dazu in der Lage den angeblichen arbeitsrechtlichen Verstoß des Arbeitnehmers zu verringern.

Die Richter des Arbeitsgerichts Berlin hielten die Kündigung mangels fehlerhafter Anhörung für nicht wirksam. Der Arbeitgeber habe den Betriebsrat bewusst falsch informiert. Ziel des Arbeitgebers sei gewesen, die angeblichen arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu überhöhen. Durch Verschweigen von Entlastungstatsachen werde die Betriebsratsanhörung entwertet. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß gehört worden.

(Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2011, 55 Ca 125325/11)

In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser vor jeder Kündigung ordnungsgemäß anzuhören. Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist ausschlaggebend für ihre Wirksamkeit.

Für Arbeitgeber gilt daher: Lassen Sie sich vor dem Ausspruch einer Kündigung über die Voraussetzungen der Betriebsratsanhörung beraten.

Ähnliches gilt für Arbeitnehmer vor oder in einem Kündigungsschutzprozess. Sie sollten prüfen lassen, ob vor ihrer Kündigung eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgte. Ist dies nicht der Fall, sollte unbedingt fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben werden.

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