Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag – Folgt dem zwingend eine Sperre des Arbeitslosengeld I?

Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag – Folgt dem zwingend eine Sperre des Arbeitslosengeld I?
29.01.2013601 Mal gelesen
Der typische Fall einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ist der Aufhebungsvertrag. Doch folgt dem Aufhebungsvertrag zwingend eine Sperrzeit?

Wer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, dem droht eine Sperrzeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Leistungen werden nicht ausgezahlt.

Eine Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann immer dann verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis löst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass dazu gibt und hierfür keinen wichtigen Grund hat.

Führt der Aufhebungsvertrag immer zu einer Sperrzeit?

Der typische Fall einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ist der Aufhebungsvertrag. Doch folgt dem Aufhebungsvertrag zwingend eine Sperrzeit?

Dies hatte das Bundessozialgericht in folgendem Fall zu entscheiden.

Der Arbeitgeber drängte seine schwerbehinderte Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Da ihre gesamte Abteilung geschlossen werden sollte, würde ihr sonst gekündigt werden. Die Arbeitnehmerin unterschrieb den Aufhebungsvertrag und bekam eine Abfindung in Höhe von 47.000 €.

Die Agentur für Arbeit verhängte nun jedoch eine Sperrzeit von zwölf Wochen, in der die Arbeitnehmerin kein Arbeitslosengeld I bezog. Die Dauer ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld I wurde um insgesamt 240 Tage gekürzt. Hiergegen ging die Arbeitnehmerin vor und klagte zum Bundessozialgericht.

Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag unrechtmäßig

Das Bundessozialgericht gab ihr Recht. Wer angesichts der Drohung einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, habe die Arbeitslosigkeit zwar selbst verschuldet. Jedoch sei dies durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt, wenn die Alternative zum Aufhebungsvertrag eine nicht mehr abwendbare, nicht offensichtlich rechtswidrige Kündigung durch den Arbeitgeber ist.

Trotz der Schwerbehinderung der Arbeitnehmerin wäre eine arbeitgeberseitige Kündigung wirksam gewesen. Die notwendige Sozialauswahl sei getroffen worden und eine alternative Beschäftigung im Unternehmen habe nicht vorgelegen. Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wurde daher unrechtmäßig verhängt.

(Quelle: Bundessozialgericht Kassel, AZ: B 11 AL 61/11 R)

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