Öffentlicher Dienst: NPD-Aktivitäten als Kündigungsgrund?

Öffentlicher Dienst: NPD-Aktivitäten als Kündigungsgrund?
22.01.2013444 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die Kündigung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst durch NPD-Aktivitäten in seiner Freizeit gerechtfertigt werden kann.

Der Arbeitnehmer war im Versandzentrum der Finanzverwaltung eines Bundeslandes angestellt und dort für die Planung, Steuerung und Überwachung von Druckaufträgen zuständig. Dabei hatte er auf personenbezogene und dem Steuergeheimnis unterliegende Daten Zugriff. Der Arbeitnehmer ist Mitglied der NPD und verbreitete in seiner Freizeit Informationen zu Treffen und Veranstaltungen eines NPD-Kreisverbandes und der JN. Unter anderem verschickte er einen Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration. Darin hieß es unter anderem: Auch die "BRD" müsse "Angst davor haben", dass das Volk sich erneut "gegen den Alles über Alles raffenden und volksverratenden Staat erheben" würde. Falls "die bürgerliche Revolution" erfolgreich wäre, sei es "gut möglich", dass "diesmal . Tode nicht bei den Demonstranten, sondern bei den etablierten Meinungsdiktatoren zu verzeichnen (wären).-Dem Volk wär´s recht. (.) Hoffen wir mal, die nächste Revolution verläuft erfolgreicher. In diesem Sinne: Volk steh auf, kämpf dich frei!" Der Arbeitnehmer wurde daraufhin gekündigt.

 Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung, wie auch bereits beide Vorinstanzen, für rechtmäßig und damit wirksam. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müssten ein gewisses Maß an Verfassungstreue aufbringen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, welche Aufgaben sie im öffentlichen Dienst ausüben. Je nach ihrer Funktion im öffentlichen Dienst treffe sie eine gesteigerte, beamtenähnliche oder eine weniger stark ausgeprägte Loyalitätspflicht gegenüber dem Staat. Jedoch müsse jeder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, unabhängig von seiner Tätigkeit, ein Mindestmaß an Verfassungstreue aufbringen. Dies lasse der Arbeitnehmer vermissen. Die Äußerungen des Demonstrationsaufrufs wurden vom Arbeitnehmer zumindest verbreitet. Damit habe er sie sich zu Eigen gemacht. In dem Aufruf werde für einen gewaltsamen Umsturz eingetreten. Eine andere Deutung sei nicht möglich. Die Meinungsfreiheit oder Berufsfreiheit stehe einer Kündigung nicht entgegen. Der Arbeitnehmer bringe somit ein für die Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderliches Mindestmaß an Verfassungstreue nicht auf. Eine wirksame Kündigung liege vor.

 (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 64/12, Urteil vom 06.09.2012 - 2 AZR 372/11 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2011 - 19 Sa 67/10)

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