Regelung einer Überstundenvergütung in mündlichen AGB

Regelung einer Überstundenvergütung in mündlichen AGB
18.01.2013318 Mal gelesen
Mündlich vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen der üblichen AGB-Kontrolle.

Ein Arbeitsverhältnis kann sowohl durch schriftliche als auch durch mündliche Vereinbarung begründet werden. Auch die Aufnahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in den Arbeitsvertrag kann mündlich und muss nicht schriftlich erfolgen. Wie das Bundesarbeitsgericht in folgendem Fall entschieden hat, unterliegen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines mündlich geschlossenen Vertrages der üblichen AGB-Kontrolle.

Ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie schloss mit seinen Arbeitnehmern ausschließlich mündliche Arbeitsverträge, in denen stets die pauschale Abgeltung der ersten 20 Überstunden durch das Grundgehalt vereinbart war. So auch bei einem Arbeitnehmer, der nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Bundesarbeitsgericht klagte, um die nachträglich Vergütung der ersten 20 Überstunden zu erreichen.

Das Bundesarbeitsgericht verneinte diesen Anspruch. Bei der Abrede, die ersten 20 Überstunden durch das Grundgehalt pauschal zu vergüten, handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Klausel war vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und wurde tatsächlich auch in allen Arbeitsverträgen verwendet. Sie wurde auch einseitig vom Arbeitgeber durch den Personalleiter gestellt. Der Arbeitnehmer hatte keinen Einfluss auf die Verwendung oder den Inhalt der Klausel. Die Klausel wurde nicht mit ihm ausgehandelt. Auch wenn die Klausel nicht schriftlich, sondern nur mündlich verfasst wurde, sei sie eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Sie unterliege damit der üblichen AGB-Kontrolle. Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, handelt es sich auch nach der AGB-Kontrolle um eine wirksame Klausel. Die Klausel sei weder überraschend noch intransparent. Dass Überstunden pauschal abgegolten werden, sei im Arbeitsleben eine verbreitete Praxis. Der Arbeitnehmer wurde auch nicht überrumpelt. Er habe erkennen können welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Die Regelung sei klar und verständlich.

Das Bundesarbeitsgericht kommt somit zum Ergebnis, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine nachträgliche Vergütung der jeweils ersten 20 Arbeitsstunden hat. Wie im mündlichen Arbeitsvertrag wirksam vereinbart, seien diese bereits durch die Grundvergütung abgegolten.

Die Vergütung von Überstunden kann im Arbeitsvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt werden. Wirksam sind diese jedoch nur, wenn sie für den Arbeitnehmer transparent machen, welche Leistungen er maximal für die vereinbarte Vergütung erbringen muss.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11)

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