Surfen während der Arbeitszeit – Fristlose Kündigung ohne Abmahnung?

Surfen während der Arbeitszeit – Fristlose Kündigung ohne Abmahnung?
15.01.2013476 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in folgendem Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob der Besuch pornografischer Internetseiten während der Arbeitszeit eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen kann.

Der Arbeitnehmer war als Abteilungsleiter beschäftigt. Im Betrieb der Arbeitgeberin war es den Mitarbeitern unter Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen untersagt, das Internet privat zu nutzen. Trotzdem besuchte der Arbeitnehmer ca. einen Monat lang während seiner Arbeitszeit immer wieder Internetseiten mit pornografischem Inhalt. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Der Arbeitnehmer klagte nun bis zum Bundesarbeitsgericht. Dieses hielt sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam.

Ein Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. (§ 626 Abs. 1 BGB). Einer Kündigung, die auf dem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, muss grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen. Eine Abmahnung kann das Verhalten des Arbeitnehmers positiv beeinflussen und stellt somit das mildere Mittel dar.

Im Fall des pornografisch interessierten Abteilungsleiters fehle es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sowohl an einem wichtigen Grund als auch an einer Abmahnung. Das Herunterladen von pornografischem Material aus dem Internet allein stelle keinen wichtigen Grund dar. Vielmehr muss die Verhältnismäßigkeit der Kündigung anhand aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien geprüft werden. Darüberhinaus hätte es einer Abmahnung bedurft. Angesichts der langen beanstandungsfreien Dauer des Arbeitsverhältnisses  wäre dies das zumutbare mildere Mittel gewesen.

Auch die ordentliche Kündigung war wegen fehlender vorheriger Abmahnung nicht sozial gerechtfertigt und damit unwirksam.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 17.11.2010 - 4 Sa 795/07)

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