Wieviel Urlaub können Teilzeitkräfte eigentlich verlangen?

Arbeit Betrieb
26.10.20074197 Mal gelesen

Immer wieder kommt es zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu Streit über den Urlaub, insbesondere über die Frage, wie viele Tage den überhaupt genommen werden können.


Gerade bei Teilzeitkräften ist die richtige Berechnung gar nicht so einfach, wobei den Teilzeitkräften meist mehr Urlaub zusteht, als allgemein angenommen wird.


Zunächst einmal richtet sich der Urlaubsanspruch danach, was vergleichbare Vollzeitkräfte in dem gleichen Betrieb bekommen, soweit eine Differenzierung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, bzw. dem Alter, etc. vorgenommen wird, falls nicht ohnehin eine kollektive Vereinbarung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) besteht.


Arbeitet beispielsweise eine Teilzeitkraft an genau so vielen Tagen, wie eine Vollzeitkraft, aber eben nur weniger Stunden (bspw. nur vormittags), steht beiden gleich viel Urlaub zu!


Komplizierter wird es dann, wenn die Teilzeitarbeit nur an bestimmten Tagen erfolgt, also bspw. nur Montag, Mittwoch und Freitag.


Dann besteht der Urlaubsanspruch in Relation zur Vollzeitkraft unter Berücksichtigung der Arbeitstage; also Fünftagewoche oder Sechstagewoche.
Bei dem Beispiel mit drei Arbeitstagen, wäre der Urlaubsanspruch dann die Hälfte der Vollzeitkraft bei der Sechstagewoche und 3/5 (= 60%) bei der Fünftagewoche.
Bekommt die Vollzeitkraft 30 Tage, bekommt die Teilzeitkraft dann 15 Tage, bzw. 18 Tage.


Oftmals erfolgt die Teilzeitarbeit aber an unterschiedlichen Tagen und/oder mit unterschiedlicher Stundenzahl, da ja gerade Teilzeitkräfte gerne eingesetzt werden, um Arbeitsspitzen zu bewältigen; insbesondere in der Gastronomie und im Einzelhandel.


In diesem Falle sind dann Rechenkünste gefordert:


Zunächst einmal muss dann der Wochendurchschnitt errechnet werden, wobei ein längerer Zeitraum zu Grunde zu legen ist; üblicherweise drei Monate.
Bestehen aber starke saisonale Schwankungen, muss notfalls sogar der Jahresdurchschnitt errechnet werden, welcher dann in Relation zur Vollzeitkraft gesetzt werden muss.


Arbeitet bspw. eine Teilzeitkraft schwankend an zwei bis fünf Tagen in der Woche und es ergibt sich ein Durchschnittswert von drei Tagen, stehen der Teilzeitkraft wie im obigen Beispiel 15 Urlaubstage zu, wenn Vollzeitkräfte an sechs Tage arbeiten und 30 Tage Urlaub im Jahr erhalten.


Wichtig ist aber vor allem, dass Teilzeitkräfte aber auch nur für die Tage Urlaub nehmen müssen, an denen sie sonst auch arbeiten.
Im Beispiel reichen die 15 Urlaubstage daher nicht etwa nur für zweieinhalb Wochen, sondern für fünf Wochen, wenn der Durchschnitt bei drei Arbeitstagen pro Woche liegt.


Ulf Linder
Magister rer. publ.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht


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