Arbeitskleidung muss getragen werden, sonst droht Kündigung

Arbeitskleidung muss getragen werden, sonst droht Kündigung
11.01.20132306 Mal gelesen
Eine einheitliche Dienstkleidung findet sich in vielen Unternehmen. IKEA hat sie, Aldi hat sie und die Deutsche Post hat sie auch. Das Unternehmen erhält durch die Dienstkleidung ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen. Was aber, wenn ein Arbeitnehmer nicht mitzieht? Folge der beharrlichen Weigerung eines Arbeitnehmers, Arbeitskleidung zu tragen, kann die Kündigung sein. So entschied das Arbeitsgericht Cottbus in folgendem Fall.

Die Geschäftsführung eines Möbelhauses traf die Entscheidung, für Mitarbeiter im Verkauf und an der Information eine einheitliche Dienstkleidung einzuführen. Schwarze Hosen oder Röcke, weiße Hemden oder Blusen und rote Binder bzw. Tücher sollten das Erscheinungsbild des Unternehmens nun bestimmen. Für die Anschaffung der neuen Kleidung gewährte das Unternehmen eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 200 € gegen Vorlage des Kaufbelegs. Eine Arbeitnehmerin erschien jedoch auch nach insgesamt zwei Abmahnungen in individueller Kleidung zur Arbeit. Sie wurde darauf hingewiesen, dass wenn sie sich weiterhin weigere, die Arbeitskleidung zu tragen, sie mit disziplinarischen Maßnahmen bis hin zur Kündigung rechnen müsse. Trotzdem hielt sie sich nicht an die Kleidungsvorgaben. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht Cottbus entschied, dass die Kündigung rechtmäßig und damit wirksam sei. Die Einführung einer Dienstkleidung sei grundsätzlich vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt (§ 106 GewO) und entspricht billigem Ermessen. Das betriebliche Interesse an einem einheitlichen Erscheinungsbild überwiege das Interesse der Arbeitnehmerin, während der Arbeitszeit ihre persönlich gewünschte Kleidung zu tragen. Durch die Weigerung Dienstkleidung zu tragen, habe die Arbeitnehmerin gegen ihre arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen. Sie könne somit nach erfolgloser Abmahnung verhaltensbedingt gekündigt werden.

(Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 20.03.2012 -6 Ca 1554/11)

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