ArbG Aachen: Arbeitgeber Kirche darf konfessionslosen Bewerber nicht einfach abweisen

Arbeit Betrieb
22.12.2012406 Mal gelesen
Ein kirchlicher Arbeitgeber darf einen Bewerber nicht aufgrund seiner Konfessionslosigkeit ablehnen. Denn dieser wird dadurch diskriminiert. Dies hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden.

Ein Krankenpfleger hatte sich im Sommer 2011 auf eine ausgeschriebene Stelle eines Hospitals beworben, das in Trägerschaft der katholischen Kirche liegt. Er wurde trotz seiner fachlich ausreichenden Qualifizierung mit Verweis auf seine Konfessionslosigkeit nicht eingestellt.

 

Der Krankenpfleger berief sich auf den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und klagte auf Entschädigung.

 

Das Arbeitsgericht Aachen teilte seine Ansicht verurteilte die katholische Kirchengemeinde als Arbeitgeber mit Urteil vom 14.12.2012 (Az. 2 Ca 4226/11) dazu, an den Krankenpfleger 3.000 Euro Entschädigung zu zahlen.

 

Es qualifizierte die Ablehnung des fachlich für die Stelle als Intensivkrankenpfleger qualifizierten Bewerbers als Diskriminierung. Die Kirche dürfe nicht bis ins Unendliche ihre Mitglieder bevorzugen und nur dann auf andere Bewerber zurückgreifen, wenn sie anders keine findet.

 

Dran ändert nach Auffassung des Gerichts auch nicht das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, das für die Religionsgemeinschaften in Deutschland gilt. Hierzu führte es aus, dass der Pfleger von seinem Berufsbild her nichts mit der Vermittlung von Religion zu tun habe. Deshalb würde hier die Maßgabe der Allgemeinen Gleichbehandlung greifen.

 

Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, kann die Kirche als Arbeitgeber dagegen Berufung einlegen, was gut vorstellbar ist. Denn der Prozessbevollmächtigte der Kirche verblieb bei seinem Standpunkt. Er verwies darauf, dass die Kirche selbst entscheiden dürfe, in welchem Beruf und in welcher Position der katholische Glaube und die Religionszugehörigkeit von Bedeutung seien. Ein Krankenpfleger würde Patienten betreuen und im Rahmen dieser Aufgabe auch christliche Werte weitergeben.

 

Wie das dann zuständige Landesarbeitsgericht Köln entscheiden würde, ist schwer einzuschätzen. Denn es gibt hierzu bisher wenig einschlägige Rechtsprechung. Die Urteile beziehen sich vor allem auf die Frage, inwieweit die Kirche wegen Verstoßes gegen kirchliche Moralvorstellungen etwa durch eine Wiederheirat einem Arbeitnehmer kündigen darf.

 

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