Beamtenbeförderung – Beamtenbeurteilung - Beförderungsaktion der Deutschen Telekom AG 2012

Arbeit Betrieb
11.11.20123230 Mal gelesen
Auch im Jahr 2012 wird die DTAG eine Beförderungsaktion durchführen. Sie wirft schon jetzt zahlreiche Rechtsfragen auf.

Dienstliche Beurteilung 2012

Zur Vorbereitung dieser Beförderungen wurden in den letzten Monaten zahlreiche Beamte aktuell neu beurteilt. Diese Beurteilungen erfolgten sowohl für aktive Beamte, als auch für Beamte, die im Rahmen einer Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG tätig sind, ferner für Beamte in Abordnung zu anderen Bundes- oder Landesbehörden und letztlich auch für beurlaubte Beamte, die bei Konzerntöchtern in einem tariflichen Beschäftigungsverhältnis eingesetzt werden. Diese Beurteilungen dienen dem Leistungsvergleich. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind Beurteilungen hierfür das wichtigste Kriterium. Viele Beamte empfinden ihre Beurteilungen jedoch als ungerecht und haben den Eindruck, dass die Beurteilungsergebnisse einer bereits feststehenden Beförderungsentscheidung entsprechen, ohne dass ihr tatsächlicher Leistungsstand beurteilt wurde:

  • So beschweren sich abgeordnete Beamte zum Teil darüber, dass ihre Telekom-Beurteilung um bis zu zwei Stufen niedriger ausfällt, als der Beurteilungsbeitrag ihrer Einsatzbehörde. Uns ist ein Fall bekannt, in dem gegenüber der Vorbeurteilung aus 2011 sogar eine Herabstufung erfolgte, obgleich die Einsatzbehörde eine Leistungsverbesserung bescheinigt hat,
  • unklar ist in vielen Fällen die Zuständigkeit des Beurteilers: So wurden zugewiesene Beamte von Vivento-Beratern beurteilt, zu denen sie keinen echten dienstlichen Kontakt haben,
  • beurlaubte Beamte, die auf höherwertigen Posten eingesetzt werden, deren tarifliche Bewertung teilweise um bis zu vier (!) Stufen über der Bewertung ihres Statusamtes liegt, klagen über eine durchschnittliche Beurteilung, in der die höherwertige Tätigkeit mit keiner Silbe erwähnt wird,
  • in vielen Fällen sind die Beurteilungen einfach nicht plausibel.

Die Reihe der Beanstandungen ließe sich fortsetzen. Fehlerhaft zustande gekommene Beurteilungen können in der Rege nicht Grundlage einer Beförderungsentscheidung sein.

Rechtsschutz

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Dienstherr bei der Beförderung von Beamten bestimmte Verfahrensregeln einzuhalten: Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann. Ein unterlegener Bewerber muss eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Wird eine solche einstweilige Anordnung rechtskräftig, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht aus sachlichen Gründen abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen das Leistungsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen. Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Die Ernennung kann in diesem Fall von dem unterlegenen Bewerber nicht mehr angefochten werden. Es gilt der Grundsatz der sogenannten Ämterstabilität. Um den unterlegenen Kandidaten die gerichtliche Klärung zu ermöglichen, muss er deshalb mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Zu diesem Zweck muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen. Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen.

(Bundesverwaltungsgericht - 04.11.2010 - 2 C 16.09)

Unter Umständen ist der Dienstherr sogar zu Schadensersatz verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn

  • der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den verfassungsrechtlichen Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat,
  • dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und
  • er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden

Was geschieht demnächst?

Nach unserem Kenntnisstand wird die DTAG bis spätestens bis zum 15.11.2012 die Konkurrentenmitteilungen versenden. Bei diesen Entscheidungen dürfte es sich um Verwaltungsakte handeln, die mit Widerspruch angefochten werden können. Wer die Ernennung des Konkurrenten verhindern will, muss zudem einen Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen. Dieser Antrag hat das Ziel, der Telekom durch Gerichtsbeschluss vorläufig zu untersagen, eine Ernennungsurkunde an den Konkurrenten auszuhändigen. Gibt das Gericht diesem Antrag statt, muss die Telekom das Auswahlverfahren unter Beachtung der Entscheidungsgründe des Gerichts wiederholen und die festgestellten Fehler vermeiden. Der Antrag ist entbehrlich, wenn die Telekom von sich aus mit der Aushändigung der Urkunde bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens abwartet.

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