Arbeitsrecht Bonn. Beleidgung des Arbeitsgebers bei Facebook - Kündigung?

Arbeit Betrieb
12.10.2012374 Mal gelesen
Ein 27-jähriger Auszubildender hatte auf seiner Facebook-Seite seinen Arbeitgeber Menschenschinder und Ausbeuter genannt. Als seine Vorgesetzten davon erfuhren, wurde er fristlos entlassen. Die Richter des LAG Hamm bestätigten die Kündigung.

 Die Äußerungen des jungen Mannes stellten eine Beleidigung dar, die von seinem Arbeitgeber nicht hingenommen werden müsse. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass seine Äußerungen keine Auswirkungen haben würden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Bochum die fristlose Kündigung noch aufgehoben (ArbG Bochum, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen: 3 Ca 1283/11). Das Gericht hatte zwar die Äußerungen als beleidigend eingestuft. Die Richter erkannten aber im gesamten Inhalt des Facebook-Profils des Auszubildenden eine unreife Persönlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit.

Rechtsanwalt Sagsöz

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LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012
Aktenzeichen: 3 Sa 644/12
dpa vom 11.10.2012