Die Äußerungen des jungen Mannes stellten eine Beleidigung dar, die von seinem Arbeitgeber nicht hingenommen werden müsse. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass seine Äußerungen keine Auswirkungen haben würden.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Bochum die fristlose Kündigung noch aufgehoben (ArbG Bochum, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen: 3 Ca 1283/11). Das Gericht hatte zwar die Äußerungen als beleidigend eingestuft. Die Richter erkannten aber im gesamten Inhalt des Facebook-Profils des Auszubildenden eine unreife Persönlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit.
Rechtsanwalt Sagsöz
LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012
Aktenzeichen: 3 Sa 644/12
dpa vom 11.10.2012