Entgeltfortzahlung bei Organspende

Entgeltfortzahlung bei Organspende
14.09.2012432 Mal gelesen
Die Novellierung des Transplantationsgesetzes hat zusätzlich zu Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht geführt. Das Gesetz ist zum 01.08.2012 in Kraft getreten und betrifft folgende Bereiche:

Nach dem neu eingeführten § 3 a Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht nun bei einer Spende von Organen oder Gewebe für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Für den Arbeitgeber besteht hiermit nach Absatz 2 die Möglichkeit die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu beantragen.

Der Versicherte hat nach § 27 Sozialgesetzbuch (SGB) V einen Anspruch auf eine Behandlung aufgrund einer Organspende, die nun auch vom Katalog der zu erstattenden Leistungen erfasst ist. Dem Versicherten steht gemäß § 44 a SGB V zusätzlich ein Anspruch auf Krankengeld zu.

Aus § 12 a SGV VII ergibt sich, dass Gesundheitsschäden im Rahmen einer Organspende einen Versicherungsfall nach den Regelungen des Siebten Buch Sozialgesetzbuch darstellen können.

Weitere Änderungen finden sich im SGB III, VI und XI, bei denen es sich um Regelungen handelt, die sich als Folge aus den vorgenannten Regelungen aus einer Organspende ergeben.

Fazit:

Arbeitnehmer sind nun auch im Falle einer Organspende und einer damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit finanziell abgesichert. Zusätzlich ist eine finanzielle Entlastung des Arbeitgebers für diese Fälle vorgesehen.

 ©photo by Official U.S. Navy Imagery on Flickr