Dienstunfall – Arbeitsunfall - Ursächlichkeit – Gelegenheitsursache – Depressive Anpassungsstörung als Unfallfolge

Arbeit Betrieb
07.09.20121762 Mal gelesen
Der Dienstherr bzw. die gesetzlichen Versicherungsträger haften nur für die spezifischen Gefahren, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit bzw. Beschäftigung ergeben. Unfallrechtliche Streitigkeiten drehen sich oft um die Frage, ob das Unfallereignis die wesentliche Bedingung für den Schaden war.

Das Wort "Dienstunfall" ist ein Rechtsbegriff. D.h. nicht jeder im Dienst erlittene Unfall ist auch ein Dienstunfall. In jedem Einzelfall ist eine Abgrenzung zwischen der dienstlichen Ursache und anderen Ursachen vorzunehmen. Diese Abgrenzung zählt zu den schwierigsten und für den Laien am schwersten zu durchschauenden Problemen des Dienstunfallrechts.

Juristen sprechen von der sog. rechtlich wesentlichen Bedingung. Sie dient der sachgerechten Risikoverteilung. Der Dienstherr haftet nur für spezifische Gefahren der dienstlichen Tätigkeit. Risiken, die sich aus bereits vorhandenen Erkrankungen oder aus anderen nicht-dienstlichen Gründen ergeben, trägt der Beamte selbst.

Das Unfallereignis muss deshalb für den eingetretenen Schaden die wesentliche Ursache sein. Wenn dagegen zwischen dem Unfall und dem durch ihn ausgelösten Schaden nur eine zufällige Beziehung besteht, handelt es sich um eine sog. Gelegenheitsursache. Das ist dann der Fall, wenn eine krankhafte Veranlagung oder ein bereits vorhandenes Leiden so leicht ansprechbar sind, dass sie auch durch alltäglich vorkommende (nicht-dienstliche) Ereignisse ausgelöst werden können. Das Bundesverwaltungsgericht beschreibt dies folgendermaßen:

Wird ein bereits vorgeschädigtes Organ bei einem Unfall weitergehend beschädigt, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem persönlichen Risikobereich zuzurechnen, wenn das schadhafte Organ jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte geschädigt werden können. Ob die Vorschädigung altersbedingt oder in einem für das Alter des Betroffenen außergewöhnlichen Maß vorgelegen hat, ist unerheblich. Darauf kommt es ebenso wenig an wie auf die Ursachen der Vorschädigung. Entscheidend ist allein, dass dem schadhaften Zustand des Organs die wesentliche Bedeutung für die durch den Unfall eingetretene weitergehende Schädigung zukommt. Allerdings schließen auch altersbedingte und alterstypische Veränderungen eines Organs im Falle eines Unfallschadens die Anerkennung eines Dienstunfalles nicht aus. Vielmehr ist auf der Grundlage der vom Tatsachengericht zu treffenden Feststellungen maßgebend, ob der Schaden, wie er konkret im dienstlichen Zusammenhang eingetreten ist, hypothetisch ohne weiteres und in absehbarer Zeit auch im privaten Bereich hätte eintreten können.

(BVerwG, B. v. 08.03.2004, 2 B 54.03)

Bespiel: Wenn in Folge eines Sturzes ein Meniskus verletzt wird, ohne dass auch andere Gewebeteile (z.B. Kreuzbänder) geschädigt werden, spricht nach herrschender Auffassung der Medizin überwiegendes dafür, dass der Meniskus bereits vorgeschädigt oder verschlissen war. Der im Dienst erlittene Unfall ist dann kein rechtlich relevanter Dienstunfall.

In jedem Einzelfall muss deshalb festgestellt werden, in welchem Zustand sich das geschädigte Organvor dem Unfallbefand und welche spezifischen Anforderungen aus der dienstlichen Betätigung herrühren, die die Zuordnung des Schadensereignisses zur privaten Sphäre ausschließen.

Wenn z.B. ein Beamter anlagebedingt unter regelmäßig auftretenden Depressionen leidet und diese nach einem im Dienst erlittenen Unfall einen neuen Schub erhalten, dürfte es kaum möglich sein, den Unfall als wesentliche Ursache der Depressionen zu bestimmen. Die Erkrankung bestand bereits vor dem Unfall. Der Unfall war nur Auslöser für den neuen Schub, aber nicht seine Ursache.

Anders dagegen, wenn eine solche Veranlagung vor dem Unfall nicht bestand. Einen solchen Fall hatte das Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zu entscheiden. Eine Lehrerin hatte eine schwere Fußverletzung erlitten, als sie hinter einer Schülerin stand und diese mit ihrem Stuhl zurückkippelte. Die Stuhlkante traf den rechten Fuß, der dabei schwer verletzt wurde. Infolgedessen trat neben den körperlichen Beschwerden auch eine depressive Anpassungsstörung auf. Die Lehrerin wurde dienstunfähig und vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die Landesschulbehörde lehnte es jedoch ab, die Dienstunfähigkeit als Folge des Dienstunfalles anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die Klage der Lehrerin in erster Instanz ab. Das Oberverwaltungsgericht lies die Berufung zu, nachdem die Lehrerin eine privates Facharztgutachten vorgelegt hatte, aus dem sich ergab, dass eine depressive Veranlagung vor dem Unfall nicht bestanden hatte. Das OVG überprüfte diese Aussage durch Einholung eines zweiten neutralen Gutachtens, das diesen Befund bestätigte. Die Landesschulbehörde wurde daraufhin verurteilt, die Dienstunfähigkeit als Folge des Dienstunfalles anzuerkennen.

Antrag auf Zulassung der Berufung

Oberverwaltungsgericht - Beschluss vom 30.07.2012 - 5 LB 320/10


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