ArbG Frankfurt: Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne Zustimmung des Betriebsrates

Arbeit Betrieb
06.09.2012333 Mal gelesen
Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer auch dann die fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Mitarbeiter der Begehung einer Straftat durch eine nicht vom Betriebsrat genehmigte Videoüberwachung überführt wurde. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Vorliegend ging es um einen Mitarbeiter, der in einem Restaurant am Flughafen beschäftigt wurde.Aufgrund von auffälligen Inventurdifferenzen wurde dort eine verdeckte Videokamera an der Kasse installiert, ohne allerdings vorher die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

Im Folgenden zeichnete die Kamera auf, dass der betreffende Arbeitnehmer mehrfach Geld aus der Kasse entwendete. Der verärgerte Arbeitgeber fackelte nicht lange und sprach ihm die fristlose Kündigung aus. Daraufhin zog der Arbeitnehmer vor Gericht und erhob Kündigungsschutzklage. Er verwies darauf, dass der Arbeitgeber durch den Einsatz der Videokamera mangels Einschaltung des Betriebsrates rechtswidrig gehandelt habe. Infolgedessen dürften die Videoaufzeichnungen nicht verwertet werden.

Doch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main kannte keine Nachsicht und wies die Klage des Arbeitnehmers mit Urteil vom 30.08.2012 (Az. 7 BV 168/12) ab. Das Gericht verwies darauf, dass sich der Mitarbeiter hier nicht auf Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes berufen kann. Dieses trete hier zurück, weil der Arbeitnehmer eine Straftat begangen habe. Daran ändert nach Ansicht des Gerichtes auch nichts, dass der Arbeitgeber eine Videoüberwachung eigentlich nur mit Zustimmung des Betriebsrates durchführen darf.

Arbeitgeber sollten gleichwohl bei der Videoüberwachung vorsichtig sein und besser die Zustimmung des Betriebsrates einholen.Zwar hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.06.2012 (Az. 2 AZR 153/11) entschieden, dass die heimliche Videoüberwachung bei Straftaten im Betrieb unter Umständen zulässig ist. Der Einsatz ist allerdings nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Darüber hinaus hatte der Betriebsrat hier seine Zustimmung zur Durchführung der Videoüberwachung erteilt gehabt. Wie die Situation bei einer fehlenden Zustimmung des Betriebsrates aussieht, ist daher noch nicht abschließend geklärt.

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