Landesarbeitsgericht Köln: Arbeitgeber muss falsch berechnete Urlaubstage zahlen

Arbeit Betrieb
20.08.2012439 Mal gelesen
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil entschieden, dass bei der Kündigung eines Mitarbeiters, welcher noch Resturlaub hat, ihm dennoch die Urlaubsabgeltung zusteht.

 Der Arbeitgeber muss einer finanziellen Entschädigung nachkommen, wenn er diese zuvor zugesichert hat, auch wenn er sich bei der Angabe der Urlaubstage zu Gunsten des gekündigten Mitarbeiters verrechnet hat. Wird in einem Kündigungsschreiben eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abgegolten, so stelle das ein deklaratorisches Schuldverhältnis dar.

In dem vorliegendem Fall erhielt ein Mitarbeiter im Juli 2010 ein Kündigungsschreiben, indem ihm eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen zugesprochen wurde. Da der Arbeitgeber sich verrechnet hat, wurden die 43 Tage nicht ausgezahlt, woraufhin der Angestellte das Unternehmen auf Zahlung von 9.094,07 Euro nebst Zinsen verklagte.

Das Gericht hat zugunsten des Klägers entschieden. Die Erklärung in dem Kündigungsschreiben, der Kläger erhalte eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen, stelle ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, so das Gericht. Bezweckt wurde damit, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festzulegen und einen späteren Streit hierüber zu vermeiden. Der Berechnungsirrtum befreie die Firma nicht von der Zahlungsverpflichtung, sofern sie dadurch nicht in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde. Auch sei die Kenntnis des Angestellten über die falsche Berechnung irrelevant für die Entscheidung des Falles.

RA Sagsöz, Bonn