"Hitzefrei am Arbeitsplatz"? Praxistipps für Arbeitgeber

"Hitzefrei am Arbeitsplatz"? Praxistipps für Arbeitgeber
20.08.2012944 Mal gelesen
Der Beitrag stellt die Rechtslage zur Thema "Hitzefrei am Arbeitsplatz" im Überblick dar und gibt entsprechende Praxistipps.

Wie heiß darf es am Arbeitsplatz werden, um "Hitzefrei" zu bekommen? Das fragen sich momentan wahrscheinlich viele Arbeitnehmer, die unter der aktuellen Hitzewelle leiden.

1. Rechtslage

Gemäß Nr. 3.5 Anhang Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen für eine "gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur" zu sorgen. Einzelheiten ergeben sich aus den am 23. 6. 10 veröffentlichten ASR A3.5 (GMBl 1, 751). Diese gelten jedoch nicht, wenn betriebstechnisch ein besonderes Raumklima verlangt wird (medizinische Bäder, Kühlhäuser).

Was versteht man unter einer gesunden Raumtemperatur?

Eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur (definiert als die vom Menschen empfundene Temperatur) liegt danach vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist. Hierfür reicht es für die meisten Arbeitsplätze aus, die Lufttemperatur am Arbeitsplatz zu messen. Hohe Luftfeuchtigkeit und eine erhöhte Wärmeeinstrahlung sind gesondert zu berücksichtigen.

Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben differenziert (Arbeit im Stehen/Sitzen) vor, wie und mit welcher Genauigkeit die Lufttemperatur zu messen ist. Das Messergebnis und die Gefährdungsbeurteilung bestimmen Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen.

Was gilt bei einem heißen Sommertag?

Bezogen auf eine erhöhte Lufttemperatur gilt für alle Räume, dass der Grenzwert von 26°?C nicht überschritten werden soll. Bis dahin ist vom Arbeitgeber daher nichts zu veranlassen. Werden allerdings 26°?C überschritten, können Maßnahmen zu ergreifen sein (zB bei körperlich besonders schwerer Arbeit, beim Tragen von Schutzkleidung, die die Wärmeabgabe stark behindert, oder aufgrund ihrer Disposition hitzeempfindlichen ArbN).

Bei einer Lufttemperatur ab 30°?C muss der Arbeitgeber handeln; Welche Maßnahmen konkret in Betracht kommen, listet die ASR A3.5 beispielhaft auf. Auf den Punkt gebracht, gilt Folgendes: Wird eine Lufttemperatur im Raum von 35°?C überschritten, ist der Raum während dieser Zeit ohne technische Maßnahmen (zB Luftdusche, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (zB Entwärmungsphasen) oder persönliche Schutzausrüstung (zB Hitzeschutzkleidung) nicht als Arbeitsraum geeignet.

2. Fazit & Praxistipps für Arbeitgeber

Die 26° C-Grenze stellt eine unverbindliche Obergrenze dar - mehr nicht. Gegen die normale Sommerhitze reicht der bekannte breit gefächerte Maßnahmenkatalog ( Sonnenschutz-Jalousien, Lüftung, Kühlung durch Ventilatoren, Gleitzeitregelungen, Lockerung der Bekleidungsregelungen, Bereitstellen von kostenlosen Getränken etc.).

Kernstück des Arbeitsschutzgesetzes ist die sog. Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG. Entdeckt der Arbeitgeber bei dieser Pflichtprüfung eine Gefahrenquelle, hat er geeignete Schutzmaßnahmen zu ermitteln und letztlich auch zu ergreifen. Diese allgemeinen Vorgaben konkretisiert die ArbStättV und die ASR.

An zu heißen Arbeitstagen entfällt jedenfalls nicht die Arbeitspflicht. Stattdessen hat der Arbeitgeber mit wirksamen Schutzmaßnahmen "gegenzusteuern".

Der Arbeitnehmer, der sich selbst "hitzefrei" nimmt, sobald das Themometer im Büro 26° C erreicht, verliert seinen Lohnanspruch. Sofern der Arbeitgeber gezwungen ist, seine Mitarbeiter der Hitze wegen vorübergehend nach Hause zu schicken, berührt dies die Entgeltansprüche nicht. Es hat sich dann lediglich das Betriebsrisiko des Arbeitgebers i.S.d. § 615 S. 1 und 2 BGB realisiert.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass personenbezogene Schutzmaßnahmen im Arbeitsschutzrecht generell nur nachrangig zu anderen - etwa technischen - Maßnahmen zu ergreifen sind. Erst wenn technische Maßnahmen nicht erforderlich sind, darf der Arbeitgeber auf die Arbeitszeitverlagerung zurückgreifen.

Die Verlagerung der Arbeitszeit bspw. in die frühen Morgenstunden dürfte ohne eine entsprechende Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer nicht praktikabel sein. Zudem ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 N2. 2, 7 BetrVG zu beachten. Einen Anspruch auf Gratisgetränke haben die Arbeitnehmer nicht, gleichwohl kann sich der Arbeigeber auch seiner arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nicht entziehen, indem er die Mitarbeiter darauf hinweist, sie mögen auf eigene Rechnung mehr trinken.

Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu wahren, so muss er für diese Maßnahmen die Kostentragung übernehmen.

Zur Beantwortung von Einzelfragen sollte - vorab - der Rat eines Rechtsanwalts eingeholt werden.


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Ansprechpartner: Dr. Alexander Pfohl, LL.M., Rechtsanwalt, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover