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Betriebsrisiko

 Normen 

§ 615 S. 3 BGB

 Information 

Das Betriebsrisiko ist eine gesonderte Form des Annahmeverzugs im Arbeitsrecht.

Als Betriebsrisko wird das Risiko bezeichnet, dass in dem Betrieb aus Gründen, die weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht gearbeitet werden kann (Brand, Stromausfall, nicht geliefertes Arbeitsmaterial, Ausfall des IT-Systems oder der Heizungsanlage etc.).

Das Betriebsrisiko ist von dem Wirtschaftsrisiko zu unterscheiden: Die Arbeitsleistung ist hierbei technisch möglich, aber ihre Leistung im unternehmerischen Sinn unrentabel. Das Wirtschaftsrisiko ist allein vom Arbeitgeber zu tragen.

Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Betriebsrisikos sind in § 615 S. 3 BGB gesetzlich geregelt: Danach bleibt der Arbeitgeber bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zur Entgeltzahlung verpflichtet:

  • Der Arbeitnehmer kann seine Arbeit nicht oder nur eingeschränkt ausüben.

  • Die Gründe sind von keiner der Arbeitsvertragsparteien zu vertreten.

  • Die Betriebsstörung ist jedoch der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen.

Voraussetzung ist immer, dass der Arbeitnehmer fähig und bereit ist, seine Arbeit auszuüben. Eine Pflicht zur Nacharbeit der nicht abgeleisteten Arbeitsstunden besteht nicht.

Hinweis:

Zu den sonstigen Inhalten siehe die Datei "Annahmeverzug - Arbeitsrecht".

Die Vorschrift ist jedoch nicht zwingend und kann durch eine arbeitsvertragliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden.

 Siehe auch 

Annahmeverzug - Arbeitsrecht

Arbeitsentgelt ohne Arbeit

Betriebsrisikolehre

Erkrankung eines Kindes eines Arbeitnehmers

BAG 09.07.2008 - 5 AZR 810/07 (Witterungsbedingter Arbeitsausfall als Betriebsrisiko)

Koll: Annahmeverzug, Betriebsrisiko; Arbeit und Recht - AuR 2008, 210