1. Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beteiligten streiten um eine Versetzung. Bei den Arbeitgeberinnen, die einen Gemeinschaftsbetrieb betreiben, hat sich ein Betriebsrat (nachfolgend BR genannt) gebildet. Dieser wurde darüber unterrichtet, dass beabsichtigt sei, den Arbeitnehmer A von seiner bisherigen Position als Portfolio Manager bei unveränderter Vergütung auf die Stelle eines Business Managers im Arbeitsbereich Client Adoption zu versetzen.
Der BR erklärte daraufhin noch am selben Tag "die Versetzung von Herrn A in den Bereicht Client Adoption als Mitarbeiter RfP wurde vom Betriebsausschuss als nicht adäquat abgelehnt."
Das daraufhin eingeleitete Zustimmungsersetzungsverfahren ging für die Arbeitgeberinnen in erster Instanz verloren (Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschl. vom 29. September 2011 - 19 BV 267/11).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberinnen.
2. Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Die Zustimmung des BR zu der Versetzung gilt gemäß § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt, da der BR der Versetzung nicht i.S.v. § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG binnen einer Woche nach der Unterrichtung unter hinreichenden Angaben von Gründen widersprochen hat. Der BR wahrte zwar die Stellungnahmefrist, die Begründung des Widerspruchs, so das LAG Hessen, entspreche jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Es müsse ein Bezug zu mindestens einem bestimmten Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 BetrVG möglich sein. Das bedeute nicht, dass es ausreiche, wenn es als möglich erscheine, dass nach der Begründung irgendein Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht wird. Da nur innerhalb der Frist geltend gemachte Widerspruchsgründe geprüft werden können, müsse sich aus der Begründung klar ergeben, auf welchen gesetzlichen Widerspruchsgrund dieser gestützt werden soll.
Eine auf die Worte, eine Versetzung werde "als nicht adäquat abgelehnt", beschränkte Begründung genüge dem Begründungszwang nicht. Zwar könne diese auf den § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG bezogen werden. "Nicht adäquat" könne auch eine Versetzung sein, die i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 gegen eine Rechtsnorm (...) verstoße, so das Gericht.
3. Fazit:
Der Betriebsrat bestimmt mit der von ihm angegebenen Widerspruchsbegründung den Gegenstand eines sich möglicherweise anschließenden Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BertrVG. Daher muss seine Begründung einen engen Bezug zu einem der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Gründe herstellen.
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Ansprechpartner: Dr. Alexander Pfohl, LL.M., Rechtsanwalt, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover