BAG: Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

BAG: Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum
23.07.2012471 Mal gelesen
Der Beitrag stellt die Grundzüge des BAG-Urteils vom 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 zum Prüfungszeitraum der Betriebsrentenanpassung dar.

1. Einleitung

Das BAG hat mit Urteil vom 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 entschieden, dass für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze derselbe Prüfungszeitraum gelte, da beide die Belange der Versorgungsempfänger betreffen. Dieser reiche vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag.

2. Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31. Mai 2005 beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente. Die Beklagte prüfte die Anpassung jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres einheitlich für sämtliche Versorgungsempfänger und erhöhte die monatliche Betriebsrente des Klägers um 2,91%. Diesem Wert lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im Konzern in Deutschland zugrunde (Aunahme: Executives in den Kalenderjahren 2006 bis 2008). Der Kläger verlangte von der Beklagten eine Betriebsrentenanpassung von 6,04 %, um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust auszugleichen.

3. Wesentliche Aussagen der BAG-Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagen war erfolglos. Die Beklagte habe, so das BAG, die Betriebsrente des Klägers seit dem 1. Juli 2009 um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertige bereits deshalb keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung, weil die Beklagte ihrer Anpassungsentscheidung insoweit nicht den maßgeblichen Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag, dem 1. Juli 2009, zugrunde gelegt habe.


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