Außerordentliche Kündigung bei Stromunterschlagung

Arbeit Betrieb
24.06.2012327 Mal gelesen
Nur ein bisschen Strom. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte unter anderem darüber zu entscheiden, ob das Laden eines Rasierapparates einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt.

In dem, dem LAG Köln zur Entscheidung (3 Sa 408/11) vorliegenden Fall kündigte ein Rechtsanwalt den Arbeitsvertrag mit seinem Rechtsanwaltsfachangestellten fristlos, weil dieser unter anderem seinen Rasierapparat ohne Erlaubnis auf der Arbeitsstelle aufgeladen hatte. Er habe seinen Mitarbeiter schon im Vorfeld mündlich abgemahnt, weil dieser regelmäßig heimlich seinen Ipod am Arbeitsplatz geladen habe. Dies stelle nach Meinung des Rechtsanwalts einen klaren Vertrauensbruch da. Es sei ihm nicht zuzumuten an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses festhalten zu müssen.

Das Laden eines Rasierapparats ist eine Lappalie

Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger in dieser Sache Recht. Ein Arbeitsverhältnis kann nur dann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 I BGB vorliegt. Diesen sahen die Richter in der Stromunterschlagung durch Aufladung des Rasierapparates nicht. Es sei offensichtlich, dass die heimliche Nutzung der Steckdose und somit der Umstand der Stromunterschlagung in diesem Fall eine äußerst geringfügige wirtschaftliche Belastung für den Beklagten darstelle. Der Rechtsanwalt habe mit dem Ausspruch der außerordentlichen, fristlosen Kündigung deutlich überreagiert.
Auch die Tatsache, dass der Kläger eine Stunde vor Dienstschluss, ohne Absprache seine Dienststelle verlassen habe, stelle keinen hinreichenden, zur Kündigung berechtigenden Grund nach § 626 I BGB da.

Fazit:

Auch wenn das Gericht in diesem Fall gegen den Arbeitgeber entschieden hat, ist die Nutzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Ressourcen mit Vorsicht zu genießen. Teilweise kann schon die Mitnahme eines Bleistiftes einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen. Oftmals wird in solchen Fällen das vorhandene Vertrauen, durch Dauer des Arbeitsverhältnisses und Position im Betrieb gegen den Vertrauensbruch durch Diebstahl abgewogen. Ob eine fristlose Kündigung berechtigt ist oder, wie in diesem Fall, der Kündigung bei Stromunterschlagung, lediglich eine Lappalie darstellt, ist oftmals schwierig zu entscheiden. Außerdem kann der Arbeitgeber, wie in diesem Fall geschehen, natürlich fristgerecht kündigen.  Daher sollte man jede private Nutzung von Ressourcen des Arbeitgebers vorher Absprechen. Denn Fragen kostet nichts.

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