In der Rotatorenmanschette laufen mehrere Muskeln bzw. Sehnen von Schulter und Oberarm zusammen. Sie wird im Alltag stark beansprucht und unterliegt einem natürlichen Verschleiß. Wenn es zu Unfallverletzungen kommt, besteht im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig das Problem, die unfallbedingten Einflüsse von diesen verschleißbedingten Vorschäden abzugrenzen. Die gesetzliche Unfallversicherung haftet nur für solche Schäden, die wesentlich durch den Unfall verursacht wurden. In der Fachsprache: Das Unfallereignis muss die rechtlich wesentliche Ursache für die Folgeschäden sein (Kausalität).
In einem vor dem Sozialgericht Hannover geführten Verfahren erkannte die Berufsgenossenschaft Nahrung und Gastgewerbe nach mehrfacher Begutachtung einen Schaden der Rotatorenmanschette als unfallursächlich an. Die Versicherte war langjährig als Kellnerin tätig. Sie hatte im August 2008 auf der Außenterasse ihres Restaurants einen Arbeitsunfall erlitten, indem sie auf einer Zigarettenschachtel ausrutschte und sich durch den Sturz eine schwere Schulterverletzung zuzog. Seit dem litt sie unter erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der linken Schulter. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten übereinstimmend eine sog. Ruptur der Rotatorenmanschette. Die Versicherte meldete den Schaden der Berufsgenossenschaft. Die BG gab im zunächst ein unfallchirurgisches Zusammenhangsgutachten bei einer Unfallklinik in Auftrag. Das Gutachten war negativ. Auch ein auf den Widerspruch der Versicherten eingeholtes weiteres Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass ein Ursachenzusammenhang nicht besteht.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hannover beauftragte das Gericht einen dritten gerichtserfahrenen und mit den Fragen der Unfallversicherung vertrauten Gutachter, der nach sorgfältiger Untersuchung zu einem gegenteiligen Ergebnis kam und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Folgebeschwerden bestätigte. Die BG gab klein bei und erkannte die Verletzung der Rotatorenmanschette als Arbeitsunfall an.
Sozialgericht Hannover - Klagebegründung
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