Rechtsfall des Tages: Haftungserleichterung des Arbeitnehmers

Arbeit Betrieb
26.05.2012477 Mal gelesen
Wie haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für während der Arbeit verursachte Schäden?

Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer - wie dies in jedem Vertragsverhältnis der Fall ist - gegenüber dem Arbeitgeber wegen schuldhaften Pflichtverletzungen aus seinem Arbeitsverhältnis. Dies gilt sowohl für die Nichterfüllung und Schlechtleistung der Arbeitsaufgaben als auch für sämtliche Nebenpflichten. Insbesondere ist der Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers verpflichtet, d.h. eine Haftung käme dem Grunde nach in Betracht, wenn er z.B. aus Unachtsamkeit Kaffee über die Tastatur des Arbeitscomputers kippt und hierdurch ein Schaden entsteht.

 

Aufgrund der Fremdbestimmtheit seiner Arbeit gelten für den Arbeitnehmer aber besondere Haftungserleichterungen, die auf andere vertragliche Beziehungen nicht anwendbar sind.

 

Hiervon ausgenommen ist selbstverständlich jeder Schaden, den der Arbeitnehmer absichtlich herbeiführt.

 

Hingegen kommt eine Haftungserleichterung in Betracht, wenn der Arbeitnehmer einen Schaden aus mangelnder Sorgfalt, also fahrlässig, verursacht. So muss der Arbeitnehmer in der Regel nicht den Schaden ersetzen, welchen er nur leicht fahrlässig - also aus geringster Unachtsamkeit - verursacht hat.

 

Bei einer mittleren Fahrlässigkeit hingegen haftet der Arbeitnehmer zwar schon. Er hat den Schaden aber nicht vollumfänglich zu tragen. Zu welchem Anteil der Arbeitnehmer selbst haftet, ist von den Einzelumständen abhängig. Berücksichtigt wird hierbei vor allem, wie sehr die Arbeit schadensgeneigt ist. Verrichtet der Arbeitnehmer also Aufgaben, die ohnehin ein hohes Schadensrisiko bürgen, verschiebt sich die Haftungspflicht zu Ungunsten des Arbeitgebers. Dieser hat ja die Anweisung hierzu erteilt, obwohl er mit einem Schaden zu rechnen hatte. Eine schadensgeneigte Tätigkeit könnte zum Beispiel in dem Fahren eines LKWs zu sehen sein, da es hier eher zu kostspieligen Unfällen kommt als etwa bei ganz alltäglicher Büroarbeit.

 

Wenn der Arbeitnehmer wiederum grob fahrlässig einen Schaden verursacht, kommt eine Haftungserleichterung nicht in Betracht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer das nicht beachtet, was wirklich jedem hätte einleuchten müssen. Auf eine Haftungserleichterung kann der Arbeitnehmer allenfalls spekulieren, wenn sein geringes Einkommen in einem absoluten Missverhältnis zu den Schadensrisiken steht, die mit der verrichteten Arbeit einhergehen.

 

Diese Haftungserleichterung gilt aber nur im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber. Verursacht der Arbeitnehmer den Schaden bei einem Dritten, z.B. einem Kunden, im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit, so haftet er diesem gegenüber zunächst für den gesamten Schaden. Er kann aber von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser für den Schaden in der Höhe der Haftungsbegrenzung aufkommt.

 

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