LAG Hessen: Mobiltelefon als erforderliche Kommunikationstechnik des Betriebsrats

LAG Hessen: Mobiltelefon als erforderliche Kommunikationstechnik des Betriebsrats
04.05.2012390 Mal gelesen
Der Beitrag stellt die Entscheidung des LAG Hessen zum Thema "Mobiltelefone als erforderliche Kommunikationstechnik des Betriebsrats" vor.

Das LAG Hessen, Beschluss vom 28.11.2011 - 16 TaBV 129/11 (Vorinstanz ArbG Frankfurt a.M. 3.02.2011 - 11 BV 540/10) hat entschieden, dass das zur Verfügung stellen von Mobiltelefonen die Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder für die Beschäftigten und die Kommunikation unter den Betriebsratsmitgliedern verbessert.

I. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um das zur Verfügung stellen von Mobiltelefonen.

Der Arbeitgeber betreibt eine Fluggesellschaft. Bei ihm besteht ein Betriebsrat für das Bodenpersonal, der aus 33 Mitgliedern besteht. Der Arbeitgeber stellt dem Betriebsratsvorsitzenden, dem Vorsitzenden des Personalausschusses und dem Vorsitzenden des Arbeitszeitausschusses ein Mobiltelefon zur Verfügung. Weitere 13 Betriebsratsmitglieder verfügen aus dienstlichen Gründen über ein Mobiltelefon. Für die verbleibenden 16 Betriebsratsmitglieder begehrt der Betriebsrat die Zurverfügungstellung je eines Mobiltelefons. Der Betriebsrat will damit die Erreichbarkeit seiner Mitglieder während Meetings und bei eventuellen Ortsbegehungen, bei denen keine Erreichbarkeit per Festnetzanschluss besteht, sicherstellen. Der Betriebsrat geht konzernweit von 32.000 vorhandenen Mobiltelefonen aus, wodurch monatliche Kosten von EUR 704.000,00 resultieren. Der Arbeitgeber hält die Zurverfügungstellung von Mobiltelefonen für sämtliche Betriebsratsmitglieder für nicht erforderlich. Daher komme es auf die Kosten, die insoweit auf ihn zukämen, nicht an.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag abgewiesen. Der Arbeitgeber sei nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. An der Erforderlichkeit fehle es hier. Zum Einen seien die Betriebsratsmitglieder auch während Meetings und Ausschusssitzungen über das Betriebssekretariat erreichbar, welches die Auskunft an den jeweiligen Mitarbeiter weitergeben könne. Zum Anderen seien sowohl bei Meetings, Ausschussitzungen als auch bei überörtlichen Meetings jeweils Festnetzanschlüsse vorhanden, über welche die Mitglieder das Betriebsratsmitglied erreichen können. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats.

 

II. Entscheidung

Die Beschwerde des Betriebsrats hat Erfolg. Das Arbeitsgericht sei zwar zutreffend von dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Prüfungsmaßstab ausgegangen, habe jedoch seine eigene Bewertung hinsichtlich der Erforderlichkeit an die Stelle der des Betriebsrats gesetzt.

Dem Betriebsrat stehe gem. § 40 Abs. 2 BetVG Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal zur Verfügung. Die Beschränkung dieses Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang diene dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Allerdings obliege nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sei. Hierbei habe der Betriebsrat die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben zu berücksichtigen, wozu auch gehöre, dass er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers im Hinblick auf die Begrenzung der Kostentragungspflicht andererseits, gegeneinander abzuwägen habe.

Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliege der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diene das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und halte sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, könne das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BAG 14.07.2010-7 ABR 80/08-AP Nr. 107 zu § BetrVG 1972, Rn 17-19 mwN).

Das Zurverfügungstellen von Mobiltelefonen für alle Betriebsratsmitglieder für ihre gesetzlichen Aufgaben sei geeignet, nützlich und sinnvoll. Hierdurch werde die Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder für die Beschäftigten und die Kommunikation unter den Betriebsratsmitgliedern verbessert. Der Betriebsrat habe bei seiner Entscheidung die betrieblichen Verhältnisse hinreichend berücksichtigt. Er habe zudem bei seiner Abwägung der Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht gegenübergestellt. Die mit der Anschaffung von 16 weiteren Mobiltelefonen verbundene Kostenbelastung des Arbeitgebers halte sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

III. Fazit

Das Landesarbeitsgericht hat sich mit der vorliegenden Entscheidung an den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Prüfungsmaßstab gehalten. Die Entscheidung ist zwar insofern nachvollziehbar, als die Informations- und Kommunikationstechnik in den letzten Jahren auch für die Tätigkeit des Betriebsrats erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Dem hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG zum 28. Juli 2001 Rechnung getragen. Ziel der Neuregelung war es, die Arbeitsmöglichkeiten der Betriebsräte zu verbessern. Die ausdrückliche Erwähnung dieser Sachmittel dient der Klarstellung, dass dem Betriebsrat die Nutzung von Computern und sonstigen Kommunikationsmitteln ermöglicht werden soll. Allerdings muss der Betriebsrat auch in diesem Bereich den konkret erforderlichen Bedarf in jedem Einzelfall darlegen.

Bislang konnte der Betriebsrat ein Mobiltelefon allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen verlangen (vgl. ArbG Frankfurt a. M. vom 12.08.1997 - 18BV 103/97, AiB 98, 223). Vor dem Hintergrund der bisher hierzu ergangenen Entscheidungen dürfte die vorliegende Entscheidung eine deutliche Ausweitung der arbeitsgerichtlichen Rechtssprechung im Hinblick auf die Zurverfügungstellung von Mobiltelefonen darstellen. Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass in den letzten Jahren - zumindest auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte - auch Entscheidungen getroffen wurden, die die Erforderlichkeit von Mobiltelefonen für den Betriebsrat - wenn auch im Einzelfall - verneint haben, (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 14.05.2010 - 10 TaBV 97/09, NZA-RR 2010, 522; LAG München, Beschluss vom 20.12.2005 - 8 TaBV 57/05, Beck RS 2009, 68051).

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Ansprechpartner: Dr. Alexander Pfohl, LL.M., Rechtsanwalt, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover