Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 05.06.2007 die Ablehnungsgründe für Elternteilzeit näher konkretisiert. Danach kann der Arbeitgeber den Wunsch eines Arbeitnehmers nach Elternteilzeit nicht mit der Begründung ablehnen, dass er eine Ersatzkraft eingestellt habe.
Die vollzeitbeschäftigte Klägerin hatte beantragt, sie während ihrer Elternzeit mit einer auf 15 Stunden pro Woche verringerten Arbeitszeit zu beschäftigen. Die beklagte Arbeitgeberin hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dass ihr Arbeitsplatz mit einer Ersatzkraft besetzt worden sei, die Vollzeit arbeite.
Das BAG ist der Meinung, dass der Arbeitgeber den Wunsch auf Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründe ablehnen könne. Das sei dann der Fall, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar sei, der Arbeitnehmer mit einer geringeren Arbeitszeit nicht eingeplant werden könne oder keine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. Der Verweis auf die Einstellung einer Ersatzkraft sei kein ausreichendes Argument. "Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht".
BAG, Urteil vom 05.06.2007, Az.: AZR 82/07