Pflichten und Verhaltensregeln von Pendlern bei Streiks

Arbeit Betrieb
16.03.2012448 Mal gelesen
Was erwartet Sie, wenn Sie bei Streiks z.B. im öffentlichen Dienst zu spät am Arbeitsplatz erscheinen? Schlimmstenfalls kann Sie das den Arbeitsplatz kosten.

Grundsätzlich hat sich der Pendler auf Streiks z.B. im öffentlichen Dienst, die z.B. den öffentlichen Personennahverkehr lahmlegen, entsprechend einzustellen. Wird ein Streik angekündigt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um rechtzeitig seine Arbeitsstelle zu erreichen. Dazu gehört der Aufwand wie die Benutzung des eigenen PKW oder Inkaufnahme längerer Arbeitswege, die nicht z.B. durch hohe Kosten (Taxifahrten u.a. ) unzumutbar wird. 

Die Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsvertrag bedingt, daß der Arbeitnehmer die Verspätung und auch die voraussichtliche Ankunftszeit mitteilen muß. 

In Ausnahmefällen, wenn z.B. die Kinderbetreuung bestreikt wird, und keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht, kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben - er muß dies aber dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. 

Kommt der Arbeitnehmer schuldhaft zu spät zum Arbeitsplatz, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten, was im Wiederholungsfalle nach vorheriger Abmahnung sogar die Kündigung rechtfertigen kann (so das LAG Hamm, Urt. v. 08.10.1997, Az. 18 Sa 539/97). Die Schuldfrage fällt dabei zum Nachteil des Arbeitnehmers aus, da er das rechtzeitige Eintreffen sicherzustellen hat. Der Arbeitgeber muß aber in jedem Falle vorab abmahnen und zwar nicht selektiv, um unliebsame Arbeitnehmer loszuwerden, sondern gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz jedes Fehlverhalten gleich ahnden. 

Ob Lohnkürzungen möglich sind, ist nach dem Einzelfall zu entscheiden. Unverschuldetes Zuspätkommen aus persönlichen Gründen hat dies grundsätzlich nicht zur Folge. Etwas anderes gilt, wenn sich die Gründe auf eine Vielzahl von Personen erstreckt, wie im Falle von Streiks, was dann Lohnkürzungen zur Folge haben kann. 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg 

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV. 

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de