Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen Satireseite im Internet, Rechtsanwälte in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) informieren

Arbeit Betrieb
02.03.2012507 Mal gelesen
In einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht München (LAG) stritten die Parteien über die Wirksamkeit eine außerordentlichen Kündigung. Anlass der Kündigung war eine satirische Internetseite des Arbeitnehmers, mit der Aufmachung der früheren Seite der Arbeitgeberin.

Der schwerbehinderter Arbeitnehmer war seit vielen Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigt und dort auch Betriebsratsmitglied. Er betrieb die Internetseite privat. Auf ihr wies er  auf satirische Art und Weise auf die schlechte Situation der Arbeitnehmer im deutschen Einzelhandel hin. Dabei untermauerte der Arbeitnehmer die Situation mit Vergleichen zur Sklaverei und zu dem Diktator Idi Amin. Als Aufmachung seiner Internetseite verwendete der Arbeitnehmer - wie gesagt - die äußere Form der früheren Seite der Arbeitgeberin. Inzwischen hatte die Arbeitgeberin das Design ihres Internetauftritts geändert.

Als die Arbeitgeberin von der Internetseite durch einen ihrer Marktleiter erfuhr, sprach sie dem Arbeitnehmer zwei außerordentliche Kündigungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus. Das zuständige Integrationsamt und der Betriebsrat erklärten ihre Zustimmung zu den außerordentlichen Kündigungen. Die Internetseite wurde nach der Kündigung vom Arbeitnehmer aus dem Internet entfernt.

Der Arbeitnehmer hält die Kündigung für unwirksam. Eine Zustimmung des Betriebsrats sei nicht rechtmäßig erfolgt. Seine Intension mit der Internetseite sei nicht die Schädigung der Arbeitgeberin gewesen. Er hätte lediglich andere Arbeitnehmer und User im Internet auf die Situation der Arbeitnehmer in Deutschland hinweisen wollen. Die Seite sei eine Satire, die von seiner Meinungsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt sei. Ein Verschmähen der Arbeitgeberin könne auch nicht durch die Verwendung des früheren Designs der Internetseite gesehen werden. Eine Verwechslungsgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Die Seite ließe keinen Rückschluss auf die Arbeitgeberin zu. Zumal sei die Seite nicht nur für Arbeitnehmer der Arbeitgeberin offen gewesen, sondern für alle interessierten Nutzer im Internet. Eine Interessenabwägung sei ebenfalls fehlerhaft erfolgt. Er habe zwei Unterhaltspflichten, nicht nur eine. Ferner seien sein Alter und seine langjährige Beschäftigung im Betrieb der Arbeitgeberin gewichtige Gründe, die eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertige. Der Arbeitnehmer legte gegen die außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutzklage ein.

Die Arbeitgeberin entgegnete, dass der Arbeitnehmer durch seine Internetseite sie beleidigen und verleumden wollte. Der Arbeitgeberin sei übel nachgeredet worden. Die Internetseite habe den Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis nachhaltig und irreversibel zerstört. Die Internetseite weise durch die Verwendung der früheren Internetaufmachung eindeutig auf die Arbeitgeberin hin. Dadurch werde ein Eindruck erzeugt, dass die Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmer unter menschenverachtenden Bedingungen beschäftige. Dies rufe ein falsches Bild bei Kunden hervor und schädige die Arbeitgeberin massiv. Die Kündigungserklärungsfrist sei gewahrt worden. Eine Interessenabwägung rechtfertige die außerordentliche Kündigung. Bekräftigt werde dies durch die Zustimmung zur Kündigung durch Betriebsrat und Integrationsamt.

Das LAG gab dem Arbeitnehmer recht und erklärte die außerordentliche Kündigung der Arbeitgeberin für unwirksam. Als Begründung führte das LAG an, dass die Seite des Arbeitnehmers nur satirischen Zwecke diente. Zwar liege eine rechtmäßige Zustimmung von Integrationsamt und Betriebsrat vor. Dies allein könne nicht die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung bewirken. Der Arbeitnehmer habe durch die Verwendung des Internetdesigns der Arbeitgeberin bei Insidern den Eindruck erweckt, die Satire beziehe sich auf die Umstände im Betrieb der Arbeitgeberin. Allerdings umfasste die Insiderschaft nur einen kleinen, kaum relevanten Adressatenkreis. Die Seite nahm keinen direkten Bezug auf die Arbeitgeberin und war nur durch Recherchen und Suchmaschinen erreichbar. Der erkennbare satirische Inhalt sei von der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers gedeckt. Der Arbeitnehmer habe nicht das Ziel gehabt, die Arbeitgeberin zu beleidigen oder zu verleumden. Er habe auf die Situation der Arbeitnehmer im gesamten Einzelhandel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hinweisen wollen. Die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung scheitere ferner an einer Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin. Auf Seiten der Arbeitgeberin sei beachtlich, dass der Arbeitnehmer mit Erstellung der Seite das Risiko einging, dass Insider die Inhalte zum Nachteil der Arbeitgeberin auslegen und dadurch der Betriebsfrieden erheblich gestört werde. Der Arbeitnehmer habe aber den Betriebsfrieden tatsächlich nicht gestört. Die Arbeitgeberin sei durch die Satire nicht nachhaltig geschädigt worden. Ferner sei beachtlich, dass der Arbeitnehmer seit vielen Jahren im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt ist, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei Kindern habe und seine Behinderung eine außerordentliche Schutzbedürftigkeit hervorrufe. Die außerordentliche Kündigung der Arbeitgeberin war unwirksam.

(Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26.08.2010 - 4 Sa 227/10;  Vorinstanz: ArbG Augsburg, Urteil vom 09.11.2009 -  3 Ca 1480/09)

Die obige Entscheidung gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung von Integrationsamt und Betriebsrat zu einer Kündigung für sich genommen nicht die Schlussfolgerung zulässt, dass eine spätere Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung per se  ohne Aussichten auf Erfolg ist. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten in einer solchen Situation daher nicht irrtümlich ohne weiteres von der Wirksamkeit der Kündigung ausgehen. Sie sollten sich vielmehr auch in einer solchen Situation von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in arbeitsrechtlichen Fragen beraten und vertreten lassen.

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht einschließlich solcher zum erfolgreichen Ausspruch beziehungsweise zur erfolgreichen Abwehr von Kündigungen berät die Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer und vertritt deren Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich.

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