Kanzlei für Arbeits- und Familienrecht: Der Leitende Angestellte im Betriebsverfassungsgesetz

Arbeit Betrieb
25.05.20072759 Mal gelesen

Kürzlich berichteten wir an dieser Stelle zu den Auswirkungen des Status "Leitender Angestellter" im Kündigungsschutzgesetz. Auswirkungen hat dies auch im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes.

Insbesondere zu erwähnen ist hier die fehlende Zuständigkeit des Betriebsrates für Leitende Angestellte. Eine Definintion bietet § 5 Abs.3 und 4 Betr VG

 

(3) 1Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. 2Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

 

Kommt es zu betriebsbedingten Kündigungen und wird infolgedessen ein Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart, scheiden Leitende Angestellte aus deren Anwendungsbereich aus. Denn:

 

Interessenausgleich und Sozialplan sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat!

 

Bei vielen sog. Leitenden Angestellten entsteht dann sehr schnell die Frustration, da sie nicht von im Sozialplan (regelmäßig) festgelegten Abfindungsansprüchen profitieren. Eine sog. Statusklage kann hier Gewissheit schaffen. Kommt das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass der betreffende Arbeitnehmer nicht unter § 5 Abs.3 und/oder 4 fällt, sind Ansprüche aus dem Sozialplan auch für den sog. Leitenden Angestellten durchsetzbar.

 

Es gilt hier:

Es kommt immer auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Ob die Parteien arbeitsvertraglich den Status als Leitender Angestellter vereinbaren, ist nicht entscheidend. Juristen behelfen sich hier mit dem lateinischen Satz:

 

Falsa demonstratio non nocet

 

Für Nichtjuristen und Nichtlateiner:

Es ist egal, wie man das Kind nennt.

(frei übersetzt)

Ihr

Oliver Stemmer

FAfArbR