Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich ein Mann bei einem Frachtarbeitsvertrag am Frankfurter Flughafen beworben. Er unterzeichnete im Folgenden einen Arbeitsvertrag, der ausdrücklich die Verpflichtung zum Nacht- und Wechseldienst vorsah. Erst nach der Aufnahme der Tätigkeit wies er seinen Arbeitgeber darauf hin, dass er keine Nachtarbeit leisten darf. Hierzu legte er zwei ärztliche Bescheinigungen vor, die er bereits vor einigen Jahren erhalten hatte. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Arbeitnehmer war hiermit nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Hierzu entschied das hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.09.2011 (Az. 8 Sa 109/11), dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung sofort beendigen durfte. Denn für den Bewerber war hier offensichtlich, dass er Nachtarbeit leisten sollte, zu der er jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war. Er durfte nicht erwarten, dass der Arbeitgeber hier nachträglich eine Ausnahme zulässt.