Wem eine Abfindung bei Kündigung zusteht

Arbeit Betrieb
16.01.2012805 Mal gelesen
In bestimmten Situationen steht einem Arbeitnehmer bei Kündigung eine Abfindung zu. Der Gesetzgeber regelt für viele Fälle sogar die Höhe des Entgeltanspruchs.

Das Kündigungsschutzgesetz enthält in § 1 a KSchG eine Regelung zum Thema Abfindung. Die Überschrift der Norm "Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung" hält jedoch bei näherem Hinsehen nicht das, was sie verspricht. Zwar enthält § 1 a  KSchG auf der Rechtsfolgenseite tatsächlich einen gesetzlichen Abfindungsanspruch, doch entsteht dieser nur unter Voraussetzungen, die wiederum allein der Entscheidungsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterfallen.  

a) Vorraussetzung für das Entstehen eines Abfindungsanspruchs gemäß § 1 a  KSchG ist zunächst, dass der Arbeitgeber bei Ausspruch darauf hinweist, dass die Kündigung auf "dringende betriebliche Erfordernisse" gestützt ist und weiter dem Arbeitnehmer erläutert, dass dieser bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist eine Abfindung für sich beanspruchen kann.

b) Zweite Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung eines Abfindungsanspruches ist sodann, dass der Arbeitnehmer nach erfolgtem Hinweis tatsächlich keine Kündigungsschutzklage gegen die ausgesprochene Kündigung erhebt.

c) Nach Vorliegen der in a) und b) genannten Voraussetzungen, gewährt § 1 a  KSchG tatsächlich einen Abfindungsanspruch. Liegen die Vorraussetzungen vor, ist dieser Abfindungsanspruch in der Höhe vom Gesetzgeber auf 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehen des Arbeitsverhältnisses festgesetzt. Der Gesetzestext nimmt hier einmal mehr auf, was in arbeitsgerichtlichen Verhandlungen seit langem zur Realität gehört: Die sogenannte Regelabfindung (ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) war bereits bisher bundesweit Ausgangsbasis für mögliche Abfindungsvergleiche.

Fazit

Auch wenn es sich bei dem Abfindungsanspruch gemäß § 1 a  KSchG zumindest gesetzgebungstechnisch um ein Norm handelt, so kann nicht deutlich genug herausgestellt werden, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen gegen Zahlung einer Abfindung auch nach Eintritt des Reformgesetzes zum 01.01.2004 weiter dem freien Belieben von Arbeitnehmern und Arbeitgebern unterliegt. Der Rechtsfolge unterfällt nur, wer dies aus freien Stücken für sich entscheidet. Abwicklungs-, Aufhebungsvertrag und gerichtlicher Vergleich bleiben auch weiterhin möglich. Die Höhe möglicher Abfindungszahlungen ist nach wie vor in das Ermessen der Parteien gestellt. Auf mögliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen des § 1 a KSchG, beispielsweise die Frage, ob der Arbeitnehmer im Falle einer Abfindung nach § 1 a KSchG eine Sperre des Arbeitslosengeldes zu befürchten hat, sei an dieser Stelle aus Platzgründen nur hingewiesen.