LAG Düsseldorf: Arbeitgeber muss normalerweise zu Kündigungsverzicht stehen

Arbeit Betrieb
24.11.2011337 Mal gelesen
Zuweilen erklären Arbeitgeber, dass sie bei einem Verzicht der Belegschaft etwa auf das Weihnachtsgeld auf betriebsbedingte Kündigungen verzichten und halten sich später nicht mehr an diese Absprache. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte sich in einem solchen Fall auf die Seite der Arbeitnehmer.

Vorliegend verzichteten die Mitarbeiter eines katholischen Krankenhauses auf ihr Weihnachtsgeld. Im Gegenzeug dazu sicherte der Arbeitgeber ihnen zu, dass es angeblich bis Ende 2011 zu keinen betriebsbedingten Kündigungen kommt. Als dann der Arbeitgeber bereits im Januar 2011 121 Mitarbeiter außerordentlich betriebsbedingt kündigte, war der Ärger unter der Belegschaft groß. Der Arbeitgeber berief in den laufenden Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Duisburg sowie dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf darauf, dass infolge drohender Insolvenz die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen sei. Hierzu sei es aufgrund von hohen Tarifabschlüssen gekommen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz gab den Klagen der Mitarbeiter gleichwohl statt. Die Richter entschieden mit Urteil vom 23.11.2011 (Az. u.a. 12 Sa 1164/11), dass die außerordentlichen betriebsbedingten Kündigungen rechtswidrig gewesen sind.

Der Arbeitgeber ist normalerweise an den von ihm erklärten Kündigungsverzicht gebunden. Anders sieht die Situation nur dann aus, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung vorliegen. Hiervon kann jedoch nach den Feststellungen des Gerichtes nicht ausgegangen werden. Zu bedenken ist vor allem, dass sich die Klinik bereits beim Abschluss von diesem Deal in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befunden hat. Darüber hinaus soll der Arbeitgeber widersprüchliche Zahlen zum angeblichen Einspareffekt sowie zu dem Anstieg der Kosten vorgelegt haben.

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