Der Leitende Angestellte im Kündigungsschutzgesetz

Arbeit Betrieb
12.04.20071918 Mal gelesen


Herr Rechtsanwalt Stemmer hat sich innerhalb unseres breiten arbeitsrechtlichen Spektrums u.a. auf die außergerichtliche Beratung (z.B. bei Vertragsverhandlungen, Wettbewerbsabreden, Dienstwagenvereinbarungen etc.) und forensische Betreuung (z.B. in Kündigungsschutzprozessen etc.) spezialisiert.



I.Der Begriff

Der Begriff des Leitenden Angestellten findet sich in verschiedenen gesetzlichen Normierungen. Den Versuch einer Legaldefinition unternimmt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in § 14 Abs.2 und das Betriebsverfassungsgesetz in § 5 Abs.2.

 


1.)Leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs.2 KSchG


a.)Definition

"Abs.2
Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnlich leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs.1 S.2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf."

Wesentliches Kriterium der Qualifikation "leitend" ist demnach die Personalkompetenz des Arbeitnehmers, nämlich die Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern. Ausgenommen sind mithin Arbeitnehmer, die zwar in gehobener Tätigkeit im Betrieb oder Unternehmen tätig sind und aufgrund dieser Stellung auch fachliche und diziplinarische Kompetenz gegenüber Mitarbeitern besitzen, jedoch Einstellungen und Entlassungen nicht selbständig, d.h. ohne Genehmigung der (nächst)höherer Stellen, vornehmen dürfen. So sind zum Beispiel Abteilungsleiter trotz unstreitig bestehender Führungskompetenz bzw. Personalverantwortung nicht leitend im Sinne des § 14 KSchG, wenn ihnen die genannten Berechtigungen fehlen.

 


2.)Auswirkungen

Gelangt man zu der Einordnung "Leitender Angestellter" im kündigungsschutzrechtlichen Sinne, stellt sich die Frage nach den Auswirkungen. § 14 Abs.2 KSchG spricht insofern von der Ausnahme des § 3 KSchG (Kündigunseinspruch beim Betriebsrat) und § 9 Abs.1 S.2 (Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Begründung). Damit steht fest:

! Auch leitende Angestellte genießen den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und haben somit die Möglichkeit arbeitgeberseitige Kündigungen beim Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang auf ihre soziale Rechtfertigung prüfen zu lassen!

Lediglich die Möglichkeit des Einspruches gegen die Kündigung beim Betriebsrat ist ihnen verwehrt. Dies ist aber auch im Hinblick auf § 5 BetrVG gerechtfertigt, da leitende Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig auch leitende Angestellte im Sinne des § 5 BetrVG sind, d.h. keine Zuständigkeit des Betriebsrates genießen.

Die Möglichkeit der arbeitgeberseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ohne Begründung rechtfertigt sich wohl mit der gehobenen Stellung des leitenden Angestellten im Betrieb und dem damit zusammenhängenden besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In diesen Fällen ist mit der arbeitsgerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aber auch die Verurteilung zur Zahlung einer angemessenen Abfindung - bis zu zwölf Monatsverdiensten - verbunden.

 


O. Stemmer

Fachanwalt für Arbeitsrecht