Arbeitsrecht (Kündigung, Abmahnung usw.) Rechtsanwälte in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg)

Arbeit Betrieb
08.11.2011442 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einer aktuellen Entscheidung über das Erfordernis einer Abmahnung für eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden.

Sehr interessant war, dass das BAG zu berücksichtigen hatte, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung begangen hatte, obwohl dies einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung widersprach und der Arbeitnehmer als Leiter der IT-Abteilung, die anderen Mitarbeiter seiner Arbeitgeberin mehrfach auf die Notwendigkeit der Einhaltung dieser Regelung hingewiesen hatte und zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen bei einer Zuwiderhandlung.

Konkreter Anlass der Kündigung war, dass der Arbeitnehmer auf dem firmeneigenen Laptop und seiner privaten Festplatte neben einer Vielzahl von Unternehmensdaten auch private Dateien abgespeichert hatte. Damit verletzte er wie gesagt eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag.

Das BAG erklärte mit Urteil vom 24.3.2011 (Az. 2 AZR 282/10) die fristlose Kündigung aufgrund des Fehlens eine vorherigen Abmahnung für unwirksam. Es setzte sich zunächst mit dem Erfordernis einer Abmahnung auseinander. Es erläuterte, dass eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht käme, wenn es keinen angemessenen Weg gäbe, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar seien. Als mildere Reaktionen sei insbesondere die Abmahnung anzusehen.

Das BAG hielt ausdrücklich fest, dass wenn die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruhe, grundsätzlich davon auszugehen sei, dass sein künftiges Verhalten schon durch eine ordnungsgemäße Abmahnung positiv beeinflusst werden könne. Die Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung würde deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraussetzen.

Das BAG hielt bezüglich des konkreten Falls zunächst fest, dass der Arbeitgeber auf die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, zunächst mit einer Abmahnung hätte reagieren müssen. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers wiege nicht so schwer, dass es ohne Weiteres eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne.

Das BAG setzte sich dann ausdrücklich damit auseinander, ob  eine vorherige Abmahnung nicht daher ausnahmsweise entbehrlich sei, weil die Hinnahme der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen sei. Das BAG bestätigte die diesbezügliche Wertung des Landesarbeitsgerichts, dass die Stellung des Arbeitnehmers als Leiter der IT-Abteilung und Vorgesetzter keine andere Beurteilung rechtfertige. Zwar würden die Hinweise des Arbeitnehmers an die Mitarbeiter zeigen, dass er sich der Gefahren eines Regelverstoßes für die Sicherheit und Funktion der IT-Systeme bewusst gewesen sei. Wenn er selbst die Regeln nicht einhalten würde, würde dies aber kein Verhalten darstellen, dessen auch nur erstmalige Hinnahme durch die Arbeitgeberin offensichtlich ausgeschlossen sei.

Mit dieser Entscheidung stellte das BAG erneut klar, dass es von dem Grundsatz einer vorhergehenden Abmahnung nur in einem sehr eng umrissenen Rahmen Ausnahmen zulässt. Es hielt erwartungsgemäß fest, dass er für die Frage, ob die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich sei, weil die Hinnahme der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen sei, entscheidend auf die Schwere der Pflichtverletzung ankommt. Die bloße Kenntnis, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Pflichtverletzung nicht duldet sondern abmahnt, reicht hingegen für sich genommen nicht aus, um eine Abmahnung entbehrlich zu machen.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass die richtige Einschätzung des Erfordernisses einer Abmahnung von entscheidender Bedeutung für die richtige Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung und der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ist. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich daher bei gegebenem Anlass von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in arbeitsrechtlichen Fragen beraten und vertreten lassen.

In der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis) zwischen Freiburg und Offenburg arbeiten Anwälte mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht, auch bei Fragen im Zusammenhang mit Abmahnungen und Kündigungen, beraten und außergerichtlich sowie gerichtlich vertreten.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer Partnerschaft
Einsteinallee 1
77933 Lahr
Tel.: 07821-95494-0
Fax.: 07821-95494-888

Email: ralph.sauer@himmelsbach-sauer.de

Besuchen Sie unser Arbeitsrechtsportal:
Informationsportal-Arbeitsrecht

Dort finden Sie auch neben zahlreichen weiteren Hinweisen zur Kündigung und zum arbeitsrechtlichen Institut der Abmahnung auch eine Erläuterung der häufigen Fehler bei Abmahnungen unter:
Häufige-Fehler-bei-Abmahnungen