Als Arbeitnehmer-und natürlich auch als Vorgesetzter-sollten Sie mit der Benutzung von Kraftausdrücken vorsichtig sein. Denn die können schnell aus Beleidigung verstanden werden. Je nach Situation kommt dann eine Abmahnung oder sogar der Ausspruch einer Kündigung in Betracht.
Im vorliegenden Fall wurde der Vorsitzende eines Betriebsrates mehrfach von seinem Arbeitgeber abgemahnt. Unter anderem ging es darum, dass er an seinem Arbeitsplatz einen Ausdruck für seine Tätigkeit als Betriebsrat gemacht hatte. Als zwei Vorgesetzte ihm das mit dem Hinweis untersagten, dass dafür ein Drucker im Büro des Betriebsrates zur Verfügung steht, wurde er sauer. Er wünschte ihnen ein Scheißwochenende. Doch der Arbeitgeber ließ sich das nicht bieten und schickte ihm eine Abmahnung. Daraufhin verlangte der Arbeitnehmer, dass diese Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied hierzu mit Urteil vom 23.08.2011 (Az. 3 Sa 150/11), dass dieser Anspruch nicht besteht. Denn die Abmahnung wurde rechtmäßig ausgesprochen. Nach Ansicht der Richter handelt es sich um eine unangemessene und respektlose Äußerung, die zu unterbleiben hat. Der Arbeitnehmer hat dadurch gegen seine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen. Diese ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB.
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