Im vorliegenden Fall war hatte eine Bank einen Betriebsrat, der aus 17 Mitgliedern bestand. Aufgrund von mehreren Anfragen von Arbeitnehmern im Monat zum Thema Burnout sollte ein Mitglied an einem 4,5 tägigen Seminar über Burnout im Betrieb teil nehmen. Doch der Arbeitgeber war weder zur Freistellung des Betriebsrates unter Fortzahlung seiner Bezüge, noch zur Übernahme der Schulungskosten in Höhe von 995,- € bereit. Er berief sich unter anderem darauf, dass hierzu eine Hotline von einem externen Dienstleister existieren würde. Dies reiche vollkommen für die Mitarbeiter aus.
Das Arbeitsgericht Essen stellte sich trotzdem auf die Seite des Betriebsrates. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung vom 30.06.2011 (Az. 3 BV 29/11) darauf, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG alle Kosten tragen muss, die durch die Tätigkeit eines Betriebsrates entstehen. Hierzu gehören auch die Kosten für eine Schulung, soweit diese dafür erforderlich ist.
Hiervon ist nach den Feststellungen des Gerichtes auszugehen. Denn ein Betriebsrat ist auch für den vorbeugenden Gesundheitsschutz im Betrieb zuständig. Er muss Arbeitnehmern als erste Anlaufstelle weiter helfen können, die an einem Burnout leiden. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Schulung. Aufgrund der mehrfachen Anfragen ist davon auszugehen, dass diese Problematik auch in diesem Betrieb besteht. Die Kosten für das Seminar sind jedenfalls für eine derartig große Firma als angemessen anzusehen.