Kein Versicherungsschutz bei Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz

Arbeit Betrieb
30.07.2011714 Mal gelesen
Am 13.05.2011 entschied das LSG Darmstadt, dass den Hinterbliebenen eines bei einem Verkehrsunfall verstorbenen Arbeitnehmers keine Rente zusteht. Sofern der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort seiner Arbeitstätigkeit absolut fahruntüchtig sei entfalle auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.

Der dreißigjährige Mitarbeiter einer Eisengießerei verstarb auf dem Nachhauseweg bei einem Autounfall, der auch von ihm selbst aufgrund von starkem Alkoholrausch verursacht wurde.

 

Eine Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,2 Promille, laut Gesetz war der Mann also absolut fahruntüchtig, was auch die einzige Unfallursache gewesen sei.

Es gäbe keine Anhaltspunkte für mögliche Alternativursachen wie beispielsweise technische Mängel am Fahrzeug, schlechte Straßenverhältnisse, Wildwechsel oder Fremdverschulden.

 

In dem Unternehmen galt ein Alkoholverbot. Die Ehefrau des Verunglückten brachte dagegen an, dass im Betrieb Alkoholkonsum während der Arbeit üblich und vom Arbeitgeber toleriert werde. Zudem hätten Vorgesetzte nicht nur mitgetrunken, sondern auch selbst Alkohol bereitgestellt.

 

Nach Auffassung des LSG Darmstadt Az. (L 9 U 154/09) habe der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nicht verletzt. Der Genuss von Alkohohl sei stets eine private Entscheidung des eigenverantwortlich handelnden Versicherten und gehöre nicht zu einer betrieblichen Tätigkeit. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte absolut fahruntüchtig ist, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum während der Arbeit geduldet hat. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht wäre dann gegeben, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz geduldet und keinerlei Schutzvorkehrungen gegen das anschließende Benutzen eines Pkw im verkehrsuntüchtigen Zustand getroffen hat. Auf dem Gelände seien von der Firmenleitung nur alkoholfreie Getränke angeboten worden und es galt allgemeines Alkoholverbot, womit der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachgekommen war.

 

Wie die Entscheidung bei Kenntnis des Arbeitgebers von einer Alkoholabhängigkeit des Beschäftigten ausgefallen wäre, ließ das Landessozialgericht offen. Die Richter ließen die Revision zu.