F R I S T E N im A R B E I T S R E C H T / AUSSCHLUSS VON RECHTSPOSITIONEN

Arbeit Betrieb
19.02.20072318 Mal gelesen

Gerade im Arbeitsrecht wird man seiner Rechte verlustig, wenn man nicht- teilweise sehr kurze- Geltendmachungsfristen beachtet. Nach Ablauf solcher Fristen ist es in der Regel nicht mehr möglich seine Rechte durchzusetzen (Ausnahme Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 5 KSchG).

Allen voran wäre hier die Frist zur Geltendmachung einer Kündigungsschutzklage zu nennen:

innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung muß der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht  erheben, § 4 KSchG. Nur bei Darlegung /  Nachweis   spezieller Gründe (s. § 5 KSchG ) kann der Arbeitnehmer nach der Drei-Wochen-Frist schlimmeres vermeiden. Die Gründe, welche den Arbeitsrichter überzeugen können eine verspätete Klage zuzulassen, sind erfahrungsgemäß schwierig  beizubringen.

Im Arbeitsrecht wären zudem tarifvertraglich geregelte Fristen hervorzuheben, welche in bestimmten Branchen (zB.Reinigunsgewerbe) die Lohnforderung nach bereits 2 Monaten der nicht erfolgten Geltendmachung unmöglich machen. Die Fristbestimmungen sind -je nachTarifvertrag- unterschiedlich ausgestaltet. Es kann genügen innerhalb der 2-Monats-Frist schriftlich seinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, um den Anspruch nicht präkludieren zu lassen.

Bei Versäumung von Fristen ist nicht nur im Arbeitsrecht ein Faktum geschaffen, welches der Rechtsvertreter idR. auch nicht mehr rückgängig machen kann. Dabei wird - zB. der Arbeitnehmer - nicht damit  vor dem Arbeitsgericht gehört, er hätte nicht gewußt, daß es solche Fristen gäbe. Solch ein Vorbringen ist irrelevant. 

Hinweis: der Beitrag kann keine fundierte Rechtsberatung bezüglich des Themas "Fristen im Arbeitsrecht" ersetzen. Dies kann im Rahmen einer umfassenden Beratung, oder mittels eines schriftlichen Gutachtens erfolgen.