Übergangsregelung im Arbeitszeitgesetz ausgelaufen

Arbeit Betrieb
09.02.20071910 Mal gelesen

Zu Jahresende sind die Übergangsfristen hinsichtlich der arbeitszeitrechtlichen Regelung der Bereitschaftsdienste abgelaufen. Diese Dienste geltend seit dem 01.01.2007 grundsätzlich als Arbeitszeit, was sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von großer Bedeutung ist.

Am 31.12.2006 ist die Übergangsfrist für Alt-Tarifverträge in § 25 ArbZG ausgelaufen. Daher sind spätestens seit dem 1.1.2007 auch im Hinblick auf Bereitschaftsdienste nur noch die tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen zulässig, die den gesetzlich vorgegebe-nen Abweichungsrahmen einhalten.

Hintergrund der Übergangsregelung war, dass das ArbZG zum 1.1.2004 in Folge der EuGH-Rechtsprechung dahingehend geändert worden ist, dass Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im arbeitsschutzrechtlichen Sinne in vollem Umfang als Arbeitszeit gelten und daher voll auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet werden müssen. Insbesondere Krankenhäusern sollte jedoch Gelegenheit gegeben werden, ihre Arbeits-zeitmodelle in Ruhe an die neuen Gegebenheiten anzupassen und neu zu organisieren, so dass Alt-Tarifverträge insoweit erst einmal weiter anwendbar waren.



Künftig gilt für Arbeitszeitgestaltungen mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst grundsätzlich Folgendes:



. Die werktägliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Ruhepausen kann auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen längstens bis  auf 24 Stunden verlängert werden.
. Wird die tägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, ist im Anschluss an die Arbeit, spätestens nach 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen.
. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Tarifvertrag eine Vereinbarung über die Verlänge-rung der Arbeitszeit über 48 Stunden hinaus zulässt und der Arbeitnehmer einer solchen Arbeitszeitverlängerung konkret zugestimmt hat (Opt-out).



Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator (zert. IHK)


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