Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer – Achtung: 3-Tages-Frist beachten!

Arbeit Betrieb
06.06.20111111 Mal gelesen
Die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Eine ohne die Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 134 BGB unwirksam. Auch die dreiwöchige Klagefrist beginnt in diesem Fall nicht zu laufen. In jedem Fall muss die 3-Tages-Frist des Verwaltungszustellungsgesetzes beachtet werden!

Jede Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts gemäß §§ 85, 91 SGB IX. Fehlt die Zustimmung, ist die Kündigung gemäß § 134 BGB unwirksam. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer braucht wegen der Unwirksamkeit die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG nicht beachten. Eine Heilung der unwirksamen Kündigung durch eine nachträglich erteilte Zustimmung ist nicht möglich.

Da nach dem Gesetz nur bei Kündigungen eine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist, können Aufhebungsverträge oder Eigenkündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer ohne Zustimmung vorgenommen werden.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Sonderkündigungsschutzes ist der Grad der Behinderung, der gemäß § 2 SGB IX wenigstens 50 betragen muss. Weiter genießen den Sonderkündigungsschutz Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, wenn sie gleichgestellt sind (§ 2 Absatz 3 SGB IX).

Auch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Arbeitnehmer unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden. Maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Beendigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Kündigung kann auch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 Satz 1 BGB durch den Arbeitgeber erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird (§ 91 SGB IX). Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung muss lediglich "erklärt" werden, eine formelle Zustellung ist also nicht erforderlich, so dass sogar die mündliche Zustimmung und erst recht der per Fax übermittelte Bescheid den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt.


Bei ordentlichen Kündigungen gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt werden. Wirksam ist die Zustimmung des Integrationsamts erst nach der formellen Zustellung an den Arbeitgeber. Die Zustellung der Zustimmungserklärung erfolgt nach den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes des jeweiligen Landes. Zu beachten ist, dass eine vorab gefaxte oder telefonisch mitgeteilte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung nicht als zugestellt gilt und eine daraufhin ausgesprochene Kündigung unwirksam ist! Die Zustimmungserklärung muss formal zugestellt sein. Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Der Arbeitgeber muss jedoch beachten, dass nicht der tatsächliche Zugang gilt, sondern hier die Fiktion des Landesverwaltungszustellungsgesetzes greift: die Zustimmung gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Arbeitgeber müssen genau prüfen, welche Art der Zustellung das Integrationsamt gewählt hat. Die Verwaltungszustellungsgesetze der Länder differenzieren zwischen verschiedenen Zustellungsarten. Verschiedene Landesarbeitsgerichte haben bereits entschieden, dass eine Kündigung, die vor Ablauf der Dreitagesfrist gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen wird, unwirksam ist. Dies sogar dann, wenn die Zustimmung dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung bereits vorliegt. Nach dieser Rechtsprechung, nach der es nicht auf den "Zugang" der Entscheidung des Integrationsamts, sondern auf deren förmliche "Zustellung" ankommt, müsste der Arbeitgeber eine ihm vorliegende Zustimmung des Integrationsamts unbeachtet lassen und abwarten bis die Dreitagesfrist abgelaufen ist. Auch wenn diese Rechtsansicht in der Praxis kritisiert wird, kann jedem Arbeitgeber nur geraten werden, eine Kündigung erst nach dem dritten Tag nach Absendung der Zustimmung auszusprechen. Im Gegenzug sollten Arbeitnehmer immer darauf achten, ob der Arbeitgeber die Dreitagesfrist eingehalten hat. Ein etwaiger Kündigungsschutzprozess kann allein durch die Nichteinhaltung dieser Frist gewonnen werden.


Neben der Zustimmung des Integrationsamtes darf die zusätzlich erforderliche Anhörung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung, falls solche im Betrieb vorhanden sind, nicht vergessen werden. Will der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer (nach Ablauf einer eventuell vereinbarten Probezeit) kündigen, dürfen ihm keine Fehler bei dem streng formalistischen Verfahren unterlaufen. Allein durch den Verstoß gegen eine der vielen Verfahrensvorschriften kann die Kündigung unwirksam sein.

Um diese und viele weitere "Fallstricke" beim Ausspruch von Kündigungen zu vermeiden oder um prüfen zu lassen, ob gerade der eigene Arbeitgeber gegen Verfahrensfehler verstoßen hat, empfiehlt Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Partnerschaft Himmelsbach & Sauer aus Lahr zwischen Freiburg und Offenburg (Ortenaukreis) in jedem Fall den Rechtsrat eines auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen.


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