Arbeitsrecht: Urteil des BAG stärkt Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Arbeit Betrieb
18.03.2011865 Mal gelesen
Wenn der Arbeitgeber über mehrere Jahre Weihnachtsgeld zahlt, kann daraus eine dauerhafte Verpflichtung werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat den Anspruch von Arbeitnehmern auf Weihnachtsgeld gestärkt und eine Vorbehaltsklausel als unwirksam erklärt: Auch wenn die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nicht arbeitsvertraglich geregelt ist, können Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben. Nämlich dann, wenn die Zahlung durch den Arbeitgeber über mehrere Jahre erfolgt ist, urteilten die Bundesarbeitsrichter (Az: 10 AZR 671/09). Der Arbeitgeber berief sich auf den Arbeitsvertrag. Dort hieß es, das Weihnachtsgeld werde "freiwillig" gezahlt und sei "ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar". Gerade der doppelte Vorbehalt ist widersprüchlich, die Klausel somit unklar und daher unwirksam, urteilte das BAG. Eine freiwillige Leistung könne nicht widerrufen werden. Ein Widerrufsvorbehalt setze vielmehr voraus, "dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist". Das aber stehe im Widerspruch zur angeblichen Freiwilligkeit. Der Freiwilligkeitsvorbehalt könne zudem auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber freiwillig verpflichten wollte, das Weihnachtsgeld alljährlich zu zahlen. Für die Richter war also dieser Passus nicht klar genug formuliert.

"Zwar mag ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt" einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen", heißt es in der Urteilsbegründung. Der als AGB formulierte Vorbehalt dürfe jedoch nicht mehrdeutig sein. Dieses Kriterium habe die Klausel des beklagten Arbeitgebers nicht erfüllt.