Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit

Arbeit Betrieb
28.02.20111650 Mal gelesen
Bei Arbeitsunfähigkeit treffen den Arbeitnehmer eine Reihe von Verpflichtungen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Anzeigepflicht einerseits und der Nachweispflicht andererseits.

Zur Anzeigepflicht:

Nach § 5 Abs.1 S.1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Sinn dieser Regelung ist es, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die notwendigen Vorkehrungen für die betriebliche Organisation (Ersatz, Vertretung etc.) zu treffen.

- Der Arbeitnehmer ist also verpflichtet mitzuteilen, daß er arbeitsunfähig erkrankt ist.

- Er hat aber auch die voraussichtlicheDauer mitzuteilen, insofern muß er versuchen eine Selbstdiagnose zu treffen, darf also nicht die Diagnose des Arztes abwarten.

-  Unverzüglich muß dem Arbeitgeber die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer mitgeteilt werden, somit ohne schuldhaftes Zögern. Als Faustregel gilt, daß am ersten Krankheitstag spätestens zu Arbeitsbeginn telefonisch, per Telefax, durch Boten (Arbeitskollegen) der Arbeitgeber unterrichtet sein muß und nicht erst irgendwann im Laufe des ersten Krankheitstages.

Da die Krankheit den Urlaub unterbricht, muß selbst im Urlaub am ersten Krankheitstag die Krankheit wie beschrieben mitgeteilt werden. Hat also der Arbeitnehmer bis zum 31.1.2000 Urlaub, und erkrankt er am 26.1.2000, also während des Urlaubs, hat er den Arbeitgeber am 26.1.2000 zu informieren und nicht erst am 1.2.2000, dem ersten Arbeitstag nach Urlaubsende.

- Damit der Arbeitgeber einschätzen kann, ob er Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leisten muß oder nicht (siehe dazu meinen Beitrag zur Entgeltfortzahlung), ist dem Arbeitgeber auch mitzuteilen, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt oder um eine "neue" Krankheit.

- Weiter muß sofort mitgeteilt werden, ob ein Dritter diese Krankheit verursacht hat (Verkehrsunfall, Schlägerei etc.), damit der Arbeitgeber sofort einschätzen kann, ob er Regreßansprüche gegen Dritte stellen kann.

- Es besteht dagegen keine Verpflichtung, die Art der Krankheit oder deren Symptome mitzuteilen. Eine Ausnahme besteht nur bei ansteckenden Krankheiten, damit Vorkehrungen zum Schutz der Mitarbeiter getroffen werden können.

Zur Nachweispflicht

Der Arbeitnehmer ist nach § 5 Abs.1 S.2 EFZG verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung (gelber Zettel) vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert, also spätestens am vierten Krankheitstag.

Diese ärztliche Bescheinigung muß bestätigen, daß Arbeitsunfähigkeit (nicht nur Krankheit) vorliegt und die voraussichtliche Dauer angeben.

Legt der Arbeitnehmer diese Bestätigung nicht vor, hat der Arbeitgeber ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht, er kann also den Lohn zurückbehalten.

Diese 3-Tage-Regelung gilt selbst dann, wenn die Krankheit erst nach Dienstende beginnt, selbst Samstage, Sonntage und Feiertage zählen mit.

Wenn also ein Arbeitnehmer am Freitag normal gearbeitet hat, sich dann am Freitagabend beim Fußballtraining das Bein bricht und arbeitsunfähig wird, ist die ärztliche Bescheinigung am Montag vorzulegen, denn der erste Krankheitstag ist der Freitag, Montag ist bereits der vierte Krankheitstag.

Der Arbeitgeber kann diese Fristen sogar noch abkürzen: Wenn ein Arbeitnehmer auffallend oft nur für kurze Zeit krank ist und das auch noch meistens am Montag oder Freitag, kann der Arbeitgeber verlangen, daß die AU-Bescheinigung schon am ersten Krankheitstag vorgelegt wird (§ 5 Abs.1 S.3 EFZG). Der Arbeitgeber kann auch für ganze Gruppen von Arbeitnehmern eine solche Anweisung erlassen, die er noch nicht einmal begründen muß. Diese Anweisung darf nur nicht willkürlich sein und unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates (§ 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG).

2. Arbeitsunfähigkeit im Ausland

§ 5 Abs.2 EFZG enthält eine Sonderregelung für den Fall, daß sich der Arbeitnehmer bei Krankheitsbeginn im Ausland (Urlaub, Montagetätigkeit etc) aufhält.

Hier hat er folgendes zu veranlassen:

- Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit (siehe oben); Hier hat der Arbeitnehmer die zusätzliche Verpflichtung auch der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen (§ 5 Abs 2 S.3 LFZG). Im Vereinfachten verfahren innerhalb der Europäischen Union reicht eine Meldung an den ausländischen Sozialversicherer;

- Voraussichtliche Dauer (siehe oben);

- Mitteilung der Adresse am Aufenthaltsort im Ausland. Hierdurch soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, Kontrollmaßnahmen einzuleiten, wenn er Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers hat;

- Die Mitteilung an den Arbeitgeber hat mit der schnellstmöglichsten Art derÜbermittlung zu erfolgen. Ein einfacher Brief aus der Dominikanischen Republik oder aus der Elfenbeinküste ist sicher NICHT die schnellstmöglichste Art. Hier kann ein Telefonat oder ein Telefax gefordert werden.

- Der Arbeitnehmer hat sowohl dem Arbeitgeber als auch seiner Krenkenkasse die Rückkehr nach Deutschland unverzüglich mitzuteilen, auch wenn er weiterhin arbeitsunfähig ist;

- Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines ausländischen Arztes kommt derselbe Beweiswert zu, wie der eines deutschen Arztes;

3. Wichtig in allen Fällen der Arbeitsunfähigkeit:

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer die Beweislast dafür, daß er sich rechtzeitig krank gemeldet hat und dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag die AU-Bescheinigung vorgelegen hat. Der Arbeitnehmer hat also zu beweisen, daß er seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß, vollständig und rechtzeitig nachgekommen ist. Er sollte daher die Krankmeldung von einem Dritten (Ehefrau, erwachsenes Kind, zuverlässiger Kollege) vornehmen lassen und auch die Übersendung der AU-Bescheinigung, da er dann einen Zeugen hat.