Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus GLaubensgründen: BAG 2 AZR 636/09

Arbeit Betrieb
25.02.20111290 Mal gelesen
Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, muss er mit der Kündigung rechnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden.

Ein Arbeitnehmer arbeitete seit 2003 als Ladenhilfe in einem Einzelhandelsmarkt und wurde in verschiedenen Abteilungen eingesetzt, unter anderem in der Getränkeabteilung. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub weigerte sich der Arbeitnehmer erneut in der Getränkeabteilung zu arbeiten. Er berief sich darauf, dass sein muslimischer Glaube ihm jeglichen Umgang mit Alkohol verbiete. Das Anhörungsverfahren beim Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen, vorsorglich fristgemäßen Kündigung blieb im Ergebnis ohne Zustimmung des Betriebsrats.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen muss, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Macht er geltend, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht. Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die die - ordentliche - Kündigung des Arbeitsverhältnisses für wirksam erachtet hat. Ob die Weigerung des Klägers, in der Getränkeabteilung zu arbeiten, dem Arbeitgeber einen Grund zur Kündigung gab, bedarf der weiteren Sachaufklärung. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbietet. Dementsprechend kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es der Beklagten möglich war, dem Kläger eine andere Arbeit zu übertragen.

 

RA Sagsöz, BONN

Quelle:

BAG, Urteil vom 24.02.2011
Aktenzeichen: 2 AZR 636/09