Schwerbehinderte: Klarstellungen durch das Bundesarbeitsgericht

Arbeit Betrieb
24.11.20062591 Mal gelesen

Das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt hat in zwei Pressemitteilungen darauf hingewiesen, dass schwerbehinderte Menschen im Hinblick auf ihre regelmäßig stärkere Belastung besondere Ansprüche geltend machen können.

So ist in einem Urteil vom 24. 10. 2006 ausgesprochen, dass diesen parallel zu der früheren Rechtslage auch nach der Neufassung in § 125 SGB IX ein Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr zusteht. Insoweit ist ausgeprochen, dass nicht lediglich der gesetzliche Mindesturlaub, vielmehr gerade auch der vertraglich vereinbarte Urlaub um diese fünf   Urlaubstage zu ergänzen ist (9 AZR 669/05).

In einem weiteren Urteil vom 21. 11. 2006 ist festgehalten, dass schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen hin gemäß § 124 SGB IX von Mehrarbeit freizustellen sind. Insoweit haben die Richter bekräftigt, dass auch BereitschaftsdienstArbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist. Die normale gesetzliche Arbeitszeit beläuft sich danach gem. § 3 S. 1 ArbZG auf werktäglich acht Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste. Was darüber hinaus geht, kann der schwerbehinderte Mensch verweigern. Dem entgegenstehende Regelungen werden von den Richtern als unwirksam angesehen (9 AZR 176/06).