Zu den Anforderungen an eine Stellenausschreibung

Arbeit Betrieb
31.01.2011397 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 19.08.2010 (Az. 8 AZR 530/09) entschieden, dass es einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 15 AGG darstellt, wenn in einer Stellenanzeige ein „junger“ Bewerber gesucht wird. Eine derartige Stellenanzeige stelle nämlich eine Altersdiskriminierung im Sinne des Antidiskriminierungsgesetzes dar.

Das Gericht ist davon ausgegangen, dass eine Benachteiligung auch in der Versagung einer Chance liegen könne, so dass die Vermutung einer Altersdiskriminierung gemäß § 1 AGG gegeben sei. Das Gericht argumentiert dahingehend, dass eine weniger günstige Behandlung wegen des Alters bereits dann gegeben sei, wenn die Benachteiligung an das Alter anknüpfe und durch sie motiviert sei. Auf ein schuldhaftes Handeln oder eine Benachteiligungsabsicht durch den Arbeitgeber komme es nicht an.

Einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 1 AGG sowie einen Auskunftsanspruch lehnt das BAG im Gegensatz zu den Vorinstanzen hingegen ab, wenn auf eine derartige Stellenanzeige ein anderer, deutlich jüngerer, Bewerber eingestellt wird.

Dieses Urteil hat zur Folge, dass Arbeitgeber in Zukunft in jeder Stellenausschreibung gehalten sind, Begriffe bzw. Anforderungen zu vermeiden, die in irgendeiner Weise auf das Alter des Bewerbers abzielen. Zu bedenken ist auch, dass sich das Gericht zurückhaltend bezüglich Schadensersatzansprüche verhält. Dies ist sicherlich darauf zurückzuführen, dass den in den letzten Jahren vielfach sogenannte "AGG-Hopper" versucht haben, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, obwohl sie an der eigentlichen Stellenausschreibung nicht interessiert waren. Insofern soll durch dieses Urteil den "AGG Hoppern" der  Anreiz für Bewerbungen genommen werden.

Rechtsanwalt Dr. Tobias Krumstroh, LL.M.

Kanzlei Dr. Fricke & Collegen

Hannover